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Brandgefahr bei E-Autos: Warum Hersteller zur Rücknahme verpflichtet sein können

LG Offenburg bringt Produktsicherheitsverordnung ins Spiel

(lifePR) (Lahr, )
 
  • LG Offenburg nennt Artikel 37 der EU-Produktsicherheitsverordnung als mögliche Anspruchsgrundlage gegen SEAT
  • Bei Sicherheitsrückrufen können neben Reparatur und Ersatz auch Erstattungsansprüche in Betracht kommen
  • Dr. Stoll & Sauer hat bereits positive Entscheidungen gegen Mercedes und Ford erstritten
Das EU-Produktsicherheitsrecht könnte Hersteller von E-Autos mit gefährlichen Hochvoltbatterien zur Rücknahme der Fahrzeuge verpflichten. In einer Dr. Stoll & Sauer vorliegenden Verfügung vom 16. Oktober 2026 hält das Landgericht Offenburg in einem Verfahren um einen Cupra Born Ansprüche gegen SEAT ausdrücklich auch nach Artikel 37 der EU-Produktsicherheitsverordnung für möglich (Az. 2 O 356/25). Die Verbraucherkanzlei sieht darin einen wichtigen Ansatz für Betroffene, deren Batterieprobleme trotz Rückruf fortbestehen, und bietet eine kostenlose Ersteinschätzung im E-Mobilitäts-Online-Check an.

Was die EU-Verordnung bei Sicherheitsrückrufen vorsieht

Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/988 verlangt bei Produktsicherheitsrückrufen „wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe“. Das für den Rückruf verantwortliche Unternehmen muss Verbrauchern grundsätzlich mindestens zwei dieser Möglichkeiten anbieten:
  • Reparatur des zurückgerufenen Produkts.
  • Ersatz durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens gleichem Wert und gleicher Qualität.
  • Erstattung des Wertes, mindestens in Höhe des gezahlten Kaufpreises.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf nur eine Abhilfemaßnahme angeboten werden, etwa wenn Alternativen unmöglich oder unverhältnismäßig teuer wären. Werden Reparatur oder Ersatz nicht innerhalb angemessener Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten abgeschlossen, sieht die Vorschrift einen Erstattungsanspruch vor.

Für betroffene Autofahrer könnte das nach Einschätzung von Dr. Stoll & Sauer ein zusätzlicher Ansatz sein, wenn eine dauerhafte Lösung ausbleibt. Ob Artikel 37 im jeweiligen Fahrzeugfall anwendbar ist, muss geprüft werden. Das betrifft auch zeitliche Fragen bei älteren Fahrzeugen: Die Verordnung gilt seit dem 13. Dezember 2024.

LG Offenburg sieht mögliche Ansprüche gegen SEAT

Im Offenburger Verfahren geht es um einen Cupra Born und den Batterie-Rückruf 93S4. Nach dem vom Gericht ausgewerteten Datenbankauszug können fehlerhafte Batteriemodule zu Reichweitenverlust und Brandgefahr führen. Das Gericht hält sowohl kaufrechtliche Ansprüche gegen den Verkäufer als auch Ansprüche gegen SEAT als Hersteller für möglich.

Bei den Ansprüchen gegen SEAT verweist die Verfügung neben dem deutschen Produktsicherheitsrecht ausdrücklich auf „Art. 37 VO 2023/988“. Für Dr. Stoll & Sauer ist das ein wichtiger Hinweis, weil das Gericht damit eine zusätzliche Grundlage für ein Vorgehen gegen den Hersteller in Betracht zieht.

Eine Verurteilung ist damit noch nicht verbunden. Die Beklagten können bis zum 6. November 2026 zu dem Hinweis Stellung nehmen.

Batterierückrufe betreffen mehrere Hersteller

Probleme mit Hochvoltbatterien beschäftigen die Kanzlei bereits in zahlreichen Fällen. Die Rückrufe und vorgesehenen Lösungen unterscheiden sich je nach Hersteller und Fahrzeug:
  • Mercedes EQA und EQB: Nach einer KBA-Auskunft vom 17. August 2026 wurde der Zeitrahmen für die Rückrufmaßnahme zum Batterietausch bis zum 1. März 2028 verlängert. Das bedeutet nicht, dass jeder betroffene Kunde so lange warten muss.
  • Ford Kuga Plug-in-Hybrid: Beim Rückruf 25SC4 geht es um mögliche interne Kurzschlüsse und Brandgefahr. Die Softwaremaßnahme kann die nutzbare Batteriekapazität reduzieren.
  • Cupra Born: Neben dem Rückruf 93S4, um den es vor dem LG Offenburg geht, dokumentiert ein der Kanzlei vorliegender KBA-Auszug vom 19. Oktober 2026 die Aktion 93W4 wegen möglicher Überhitzung beim Schnellladen. Zunächst ist eine Ladebegrenzung auf 80 Prozent vorgesehen; gegebenenfalls sollen Batteriemodule oder die gesamte Hochvoltbatterie ausgetauscht werden.
Positive Entscheidungen gegen Mercedes und Ford

Dr. Stoll & Sauer hat wegen Batterieproblemen bereits mehrere erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten von Autokäufern erstritten:
  • LG Stuttgart, Urteile vom 30. Juli 2026, Az. 53 O 3/26 und 53 O 27/26: Rückabwicklung von Mercedes-EQA-Käufen wegen des konkreten Brandrisikos.
  • LG Dortmund, Urteil vom 4. September 2026, Az. 3 O 300/25: Rückabwicklung eines Mercedes EQA 250+ gegen Zahlung von 37.843,35 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
  • LG Regensburg, Versäumnisurteil vom 27. Juli 2026, Az. 84 O 872/26: Rücknahme eines Ford Kuga und Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsentschädigung. Ford hatte sich zunächst nicht rechtzeitig verteidigt und hat inzwischen Einspruch eingelegt. Das Verfahren wird fortgesetzt.
Diese Entscheidungen sind keine abschließende Klärung der Ansprüche aus Artikel 37. Sie zeigen jedoch, dass betroffene Käufer ihre rechtlichen Möglichkeiten bereits während eines laufenden Rückrufs prüfen lassen können.

Welche Möglichkeiten betroffene Käufer prüfen lassen können

Entscheidend sind die konkrete Rückrufbetroffenheit, bisherige Werkstattmaßnahmen und die weiterhin bestehenden Einschränkungen. Je nach Fall kommen insbesondere folgende Möglichkeiten in Betracht:
  • Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückabwicklung gegenüber dem Verkäufer.
  • Minderung des Kaufpreises oder Schadensersatz, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Zusätzliche Ansprüche gegen den für den Sicherheitsrückruf Verantwortlichen, insbesondere nach Artikel 37 der EU-Produktsicherheitsverordnung.
Ein Rückruf führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Rückgabe des Autos. Dr. Stoll & Sauer prüft, welche Ansprüche bestehen und gegen wen sie sich richten. Betroffene können dazu die kostenlose Ersteinschätzung im E-Mobilitäts-Online-Check nutzen.

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Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Dr. Stoll & Sauer vertritt Verbraucher unter anderem bei Problemen mit E-Autos, der Leasing-Rücknahme und der Corona-Soforthilfe. Die Gesellschafter führten für den Verbraucherzentrale Bundesverband die Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen mit an und handelten für rund 260.000 Verbraucher einen Vergleich über 830 Millionen Euro aus. Anwälte der Kanzlei vertreten zudem Kläger in der Sammelklage zum Facebook-Datenleck. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wurde die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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