OLG Hamm: Meta muss rechtswidrige Datenerhebung unterlassen
Mit den Meta Business Tools können Informationen über die Aktivitäten von Internetnutzern auf fremden Webseiten und in Apps an Meta übertragen werden. Der Kläger wandte sich dagegen, dass der Konzern auch außerhalb seiner sozialen Netzwerke personenbezogene Daten über ihn sammelte.
Das Landgericht Hagen hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das OLG Hamm änderte diese Entscheidung und gab dem Kläger teilweise recht.
Die wichtigsten Punkte des Urteils:
- 750 Euro Schadensersatz: Das Gericht erkannte einen immateriellen Schaden durch den Kontrollverlust über personenbezogene Daten an.
- Rechtswidrige Datenverarbeitung: Meta konnte für die beanstandete Verarbeitung keine ausreichende Rechtsgrundlage nachweisen.
- Unterlassung: Meta muss die vom Urteil erfasste Datenerhebung und Verarbeitung künftig unterlassen.
- Datenlöschung: Die betroffenen personenbezogenen Daten müssen nach den Vorgaben des Urteils gelöscht und die Löschung bestätigt werden.
- Keine Revision zugelassen: Das OLG Hamm ließ die Revision nicht zu. Ob eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, ist bislang nicht bekannt.
Besonders interessant ist die Begründung zur Höhe der Entschädigung. Der Kläger hatte mindestens 5.000 Euro verlangt. Das OLG Hamm hielt jedoch 750 Euro für angemessen.
Dabei berücksichtigte das Gericht auch technische Schutzmaßnahmen, die Meta zur Funktionsweise seiner Business Tools vorgetragen hatte. Nach Darstellung des Konzerns werden bestimmte Daten bei fehlender Einwilligung nach einem ersten Abgleich wieder verworfen. Das Gericht bezog diese Erläuterungen sowie die Möglichkeit, durch Unterlassung und Löschung die Kontrolle über die Daten wiederzuerlangen, in seine Bewertung ein.
An der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Datenverarbeitung änderte dies nichts. Das Urteil verdeutlicht damit, dass die Gerichte zwischen dem Datenschutzverstoß und der Höhe des daraus folgenden Schadensersatzes unterscheiden.
Die bisherigen Entscheidungen fallen unterschiedlich aus:
- OLG Stuttgart, 29. April 2026 (Az. 4 U 353/24): 500 Euro Schadensersatz.
- OLG Jena, 2. März 2026 (Az. 3 U 31/25): 3.000 Euro Schadensersatz.
- OLG Brandenburg, 5. August 2026 (Az. 4 U 24/26): 2.000 Euro Schadensersatz.
- OLG Hamm, 28. September 2026 (Az. 22 U 77/25): 750 Euro Schadensersatz.
Zwei Meta-Verfahren beim Bundesgerichtshof anhängig
Eine weitere Klärung könnte der Bundesgerichtshof bringen. Dort sind derzeit zwei Nichtzulassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des OLG Hamm vom 9. März 2026 anhängig (BGH, Az. I ZR 154/26 und I ZR 184/26). In beiden Verfahren hatte das OLG Hamm jeweils 1.500 Euro Schadensersatz zugesprochen. Ob der BGH die Revisionen zulässt und sich inhaltlich mit den Rechtsfragen befasst, ist noch offen.
Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 18. November 2024 (Az. VI ZR 10/24) klargestellt, dass der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Auch der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024 (Az. C-200/23) entsprechende Grundsätze bestätigt. Allerdings führt nicht jeder Datenschutzverstoß automatisch zu Schadensersatz. Entscheidend sind der entstandene Schaden und die Umstände des Einzelfalls.
Dr. Stoll & Sauer: Verbraucher sollten Ansprüche prüfen lassen
Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bewertet das neue Urteil als weiteren wichtigen Schritt bei der Durchsetzung von Datenschutzrechten gegenüber Meta. Die Entscheidungen zeigen, dass Facebook- und Instagram-Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Schadensersatz verlangen, sondern auch gegen die weitere Erhebung ihrer Daten vorgehen und deren Löschung durchsetzen können. Die unterschiedlichen Schadensersatzbeträge machen zugleich deutlich, dass die Gerichte den jeweiligen Einzelfall bewerten. Dr. Stoll & Sauer führt selbst zahlreiche Verfahren gegen Meta und empfiehlt Betroffenen, ihre Ansprüche prüfen zu lassen. Die Kanzlei bietet dazu eine kostenlose Ersteinschätzung im Meta-Pixel-Online-Check an.