Der Arzt verordnete seiner 77-jährigen Patientin gegen ihr Rheumaleiden rhythmische Massagen auf Privatrezept. Ihre Krankenkasse lehnte jedoch die Erstattung der Kosten ab: Es handele sich um ein neues Heilmittel, für das sie nicht leistungspflichtig sei. Die Frau hielt dagegen, dass diese Behandlungsmethode bereits seit mehr als 80 Jahren integrativer Bestandteil der anthroposophischen Medizin sei.
Die Richter gaben jedoch der Krankenversicherung Recht. Als "neue" Heilmittel würden solche gelten, die bisher nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung seien. Hierzu zähle die rhythmische Massage, da sie in der Anlage der Heilmittelrichtlinie nicht aufgeführt sei. Zudem habe der Gemeinsame Bundesausschuss diese Behandlungsmethode weder anerkannt, noch sich damit befasst. Im Übrigen stünden für Krankheitsbilder, die mit der rhythmischen Massage behandelt würden, zahlreiche andere physikalische Therapien wie etwa die Krankengymnastik als Kassenleistung zur Verfügung.
Der Gesetzgeber habe zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel "besonderer Therapierichtungen" übernehme. Dies besage aber nicht, dass die Kassen diese Mittel ohne jegliche Prüfung ihres Nutzens und ihrer Wirtschaftlichkeit bezahlen müssten.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de