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Solaranlage auf dem Dach

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Kosten eines privat genutzten Gebäudes können nicht anteilig über eine auf dem Dach des Gebäudes betriebene Solaranlage als Betriebsausgaben abgesetzt werden. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger auf dem Dach zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen erfasste er als gewerbliche Einkünfte. So denn nahm er auch an, dass er die Hallenkosten, auf denen die Solaranlage installiert war, anteilig als Betriebsausgaben absetzen könne Das Finanzamt berücksichtigte diesbei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage allerdings nicht. Die darauf folgende Klage hatte keinen Erfolg vor dem Bundesfinanzhof. Die Photovoltaikanlagen und die Hallen seien jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter und gehören nicht zum Betriebsvermögen des Betriebs «Stromerzeugung», so der BFH in seinem Urteil. Die Benutzung der Hallen als «Fundament» für die Solaranlagen führe auch nicht dazu, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte als sogenannte Aufwandseinlage berücksichtigt werde, (BFH, Az.: III R 27/12).

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