Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, das eine Schmerzensgeldklage eines Oktoberfestbesuchers abwies. Er verletzte sich in einem Fahrgeschäft am Handgelenk, nachdem er während der Fahrt die Arme über den Kopf gerissen und dabei gegen einen Stahlträger gestoßen war. Er verlangte von der Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld und argumentierte, die Warnhinweise hätten das Hochreißen der Arme nicht ausdrücklich verboten. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung der Richter hatte die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt, da das Fahrgeschäft technisch einwandfrei, TÜV-geprüft und mit klaren Warnschildern versehen war. Die Hinweisschilder machten deutlich, dass das Herausstrecken der Hände und Arme untersagt ist. Das Risiko der Verletzung sei daher dem Kläger selbst zuzurechnen (Az.: 72 C 1019/26).
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Oktoberfest: Kein Schmerzensgeld für Unfall auf einem Fahrgeschäft
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