Befindet sich im Bereich der Fahrbahn einer Werkseinfahrt ein schmaler Spalt, so besteht beim Sturz eines Radfahrers in der Regel keine Haftungsverpflichtung des Unternehmens. Der Kläger war Mitglied eines Radsportclubs, der auf Initiative von Mitarbeitern der beklagten Firma gegründet worden war. Für regelmäßige gemeinsame Ausfahrten traf man sich auf dem Firmenparkplatz des Unternehmens. Die Teilnahme an den Fahrten wurde vom Pförtner bestätigt, um während der Touren versichert zu sein. Auf dem Weg zum Pförtnerhäuschen blieb der Kläger mit den schmalen Reifen seines Rennrades im Bereich der Firmeneinfahrt in einem 2,5 Zentimeter breiten Spalt hängen. Durch den Sturz wurde der Kläger erheblich verletzt und verlangte Schmerzensgeld aufgrund der missachteten Verkehrssicherungspflicht. Die Klage blieb ohne Erfolg. Zum einen war die Firma nicht dazu verpflichtet, bei der Gestaltung der Werkseinfahrt auf die besonderen Belange von Fahrradfahrern Rücksicht zu nehmen. Zum anderen bewegte sich die Breite des Spalts nach Meinung der Richter im Rahmen eines hinzunehmenden Toleranzbereichs, erläutern ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 5 U 109/12).
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