Nur zwei Tage vor dem verbindlichen Anwendungsbeginn der neuen Vorgaben zur Umsetzung der „Empowering Consumers for the Green Transition“-Richtlinie (EmpCo) hat der Deutsche Bundestag eine ergänzende Regelung für bereits in Verkehr gebrachte Waren beschlossen. Südwesttextil begrüßt, dass die besonderen Herausforderungen bei Altbeständen damit grundsätzlich anerkannt wer den. Für die Unternehmen kommt die Nachbesserung jedoch zu spät und schafft keine tatsächliche Übergangsfrist.
Seit dem 27. September 2026 gelten deutlich strengere Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Unternehmen der Textil- und Bekleidungsindustrie müssen unter anderem Claims auf Produkten, Verpackungen und Hangtags sowie in Online-Shops und weiteren Marketingmaterialien an die neuen Vorgaben anpassen.
Mit dem neu eingefügten § 15b UWG soll für Waren, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen künftig der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. In die Bewertung sollen unter anderem bereits ergriffene Abhilfemaßnahmen, die Kosten einer Beseiti gung sowie dadurch entstehende Umweltbelastungen einfließen. In der Praxis bedeutet das: Jede Ware, unabhängig davon, ob sie bereits im Laden liegt oder noch im Lager des Herstellers sowie alle Aussagen, mit denen Unternehmen ihre Produkte bewerben, etwa auf Etiketten und Hangtags, in Online-Shops, Newslettern oder auf Social Media müssen seit dem 27. September 2026 EmpCo-konform sein. Die Regelung ändert nichts an den materiellen Anforderungen. Sie räumt lediglich gewisse Hürden bei der Rechtsverfolgung und Gestaltungsspielräume bei der Nachweisbarkeit ein. Eine echte Entlastung für die Unternehmen bedeutet das jedoch nicht.
„Dass die Politik die Problematik bei bereits produzierten und in Verkehr gebrachten Waren anerkennt, ist grundsätzlich richtig. Dass eine solche Regelung aber erst wenige Tage vor dem Anwendungsbeginn auf den Weg gebracht wird, ist für Unterneh men nicht akzeptabel. Wer Produkte, Verpackungen und Kennzeichnungen mit langen Vorlaufzeiten plant, braucht verlässliche Rahmenbedingungen, echte Erleichterungen und keine Korrekturen auf den letzten Metern, die in der Praxis keine wirkliche Entlas tung mit sich bringen“, erklärt Edina Brenner, Hauptgeschäftsführerin von Südwest textil.
Südwesttextil kritisiert auch, dass die Neuregelung keine allgemeine Abverkaufs- oder Übergangsfrist vorsieht. Ohne eine solche Frist müssen jegliche, bereits produzierte Waren, Hangtags und Werbematerialien nachträglich geändert, überklebt oder – wenn eine Anpassung nicht möglich ist – im schlimmsten Fall vernichtet werden. Besonders betroffen sind Produkte mit langen Planungszyklen oder Waren, die auf grund längerer Verkaufszeiträume noch auf Lager liegen. Die Umetikettierung und Vernichtung verursachen zusätzliche Kosten sowie Personalaufwand und laufen zugleich Nachhaltigkeitszielen zuwider.
Hinzu kommt: Die Sonderregelung beschränkt sich nach ihrem Wortlaut auf bereits in Verkehr gebrachte Waren. Für Werbeunterlagen, wie z.B. Kataloge, Plakate oder Banner am Point of Sale sowie Websites, Online-Shops, Newsletter und Social-Media Auftritte gibt es keine vergleichbare Erleichterung. Gerade dort wäre eine Über gangsfrist auch notwendig, da Werbemittel häufig in großen Auflagen vorproduziert werden und digitale Inhalte über zahlreiche Seiten, Produktlisten und ältere Beiträge hinweg geprüft und angepasst werden müssen. Eine vollständige Anpassung sämtlicher Inhalte benötigt einen angemessenen zeitlichen Vorlauf.
Für Südwesttextil steht die kurzfristige Nachbesserung damit beispielhaft für ein grundsätzliches Problem bei neuen regulatorischen Anforderungen: Praxistauglichkeit und realistische Umsetzungsfristen müssen bereits im Gesetzgebungsprozess berücksichtigt werden – und nicht erst unmittelbar vor dem Stichtag.