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Das sind Ihre Rechte beim Arzt

(lifePR) (Köln, )
Ob Vorsorge, Grippewelle oder Beinbruch: Wer zum Arzt muss, hat oft auch einige Hürden zu überwinden. Erst wartet man mehrere Monate auf einen Termin, dann sitzt man stundenlang im Wartezimmer und letztendlich verläuft die Behandlung noch nicht mal wie gewünscht. Doch es bleibt einem ja nichts anderes übrig, als das hinzunehmen – oder etwa nicht? ROLAND-Partneranwalt Joachim Indetzki weiß, welche Rechte Patienten beim Arztbesuch haben, und erklärt, womit man sich abfinden muss und womit nicht.

Gute Besserung – äh, viel Geduld! Welche Wartezeiten muss man beim Arzt hinnehmen?
Ob Haut-, Zahn- oder Frauenarzt: Vor allem bei Fachärzten in ländlichen Gebieten wartet man häufig monatelang auf einen Termin. Ist das überhaupt rechtens? Rechtsanwalt Joachim Indetzki weiß: „Nach dem sogenannten GKV-Versorgungsstärkungsgesetz sollen Patienten nicht länger als vier Wochen auf einen Termin warten müssen – es sei denn natürlich, sie haben eine schwerwiegende Erkrankung.“ Er gibt den Tipp, sich in einem solchen Fall an die Servicestelle der Kassenärztlichen Vereinigung zu wenden: „Bei akuter Krankheit hilft die Servicestelle zum Beispiel, einen Termin innerhalb einer Woche in der Nähe des Wohnsitzes zu bekommen.“ Hat man dann endlich einen Termin, sitzt man häufig eine gefühlte Ewigkeit im Wartezimmer. Längere Wartezeiten beim Arzt lassen sich leider nicht immer vermeiden. Rechtsexperte Joachim Indetzki dazu: „Eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten gilt durchaus als vertretbar. Dauert es doch häufiger länger, können sich Patienten zum Beispiel bei der Krankenkasse beschweren oder letztlich den Arzt wechseln.“

Unzufrieden mit der Behandlung? Das kann man tun!
Die verschriebene Salbe wirkt nicht wie erwartet oder die Zahnschmerzen sind trotz OP auch nach Wochen noch da: Wenn eine Behandlung nicht den gewünschten Erfolg hat, macht man schnell den Arzt dafür verantwortlich. Doch was darf man überhaupt von einer ärztlichen Behandlung erwarten? Rechtsanwalt Joachim Indetzki: „Der Arzt ist verpflichtet, Patienten fachgerecht zu behandeln. Er ist allerdings nicht für die Genesung verantwortlich.“ Ist man mit der Behandlung eines Arztes unzufrieden, kann man sich mit einer Patientenbeschwerde an die Ärztekammer wenden. Der Rechtsexperte empfiehlt, in jedem Fall einen Fachanwalt hinzuzuziehen, wenn Verdacht auf einen Behandlungsfehler besteht. Dieser fordert die Behandlungsunterlagen an und informiert bei gesetzlich pflichtversicherten Patienten auch die Krankenkasse: „Der Medizinische Dienst dort ist verpflichtet, auf Anforderung ein Gutachten zur Prüfung eines etwaigen Behandlungsfehlers kostenfrei zu erstellen. Ähnliches gilt für die ärztlichen Schlichtungsstellen. Bei Verdacht auf einen Behandlungsfehler können im Anschluss bei der zuständigen Haftpflichtversicherung Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht werden, bei Ablehnung durch die Haftpflichtversicherung steht natürlich auch der Klageweg offen.“

Gilt die Schweigepflicht auch gegenüber Angehörigen?
Ärzte unterliegen grundsätzlich einer Schweigepflicht – schließlich geht es niemanden etwas an, welche Krankheiten man hat oder warum man medizinisch behandelt werden muss. „Ärzte dürfen Auskünfte über den Gesundheitszustand ihres Patienten nur dann erteilen, wenn dieser ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden hat“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Indetzki. Doch gilt das auch für Angehörige? Liegt der eigene Ehepartner oder ein enger Verwandter im Krankenhaus, möchte man schließlich wissen, was los ist – insbesondere, wenn der Angehörige nicht bei Bewusstsein ist. Der Rechtsexperte weiß: „Angehörige haben grundsätzlich kein gesetzliches Recht auf Informationen. In der Praxis geht der Arzt aber häufig davon aus, dass er im Interesse seines Patienten handelt, wenn er den engsten Angehörigen den Gesundheitszustand mitteilt.“ Wer auf Nummer sicher gehen will: Eine Patientenverfügung bietet absolute Rechtsklarheit – auch im jungen Lebensalter.

Welche Informationspflichten hat der Arzt?
Nebenwirkungen, Risiken oder Behandlungsalternativen: Gerade beim Arzt möchte man über alles gut informiert werden. Doch welche Pflichten hat der Arzt überhaupt in puncto Aufklärung? Rechtsanwalt Joachim Indetzki dazu: „Der Arzt ist verpflichtet, über folgende Punkte aufzuklären: den Verlauf eines Eingriffs, seine Erfolgsaussichten, die Risiken und mögliche Behandlungsalternativen mit wesentlich anderen Belastungen. Zusätzlich muss er über eventuelle finanzielle Eigenbeteiligungen des Patienten aufklären.“ Auch bei bestimmten Medikamenten ist eine umfassende Aufklärung durch den Arzt erforderlich: „Können durch ein Medikament mögliche schwerwiegende Nebenwirkungen auftreten, reicht der Hinweis in der Gebrauchsanweisung des Pharmaherstellers nicht aus – hier muss der Arzt verständlich aufklären“, so der Rechtsexperte.

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Website unter
www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps

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Die ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG ist ein Premium-Anbieter für Rechtsschutz mit 60 Jahren Erfahrung. Die Gesellschaft zählt mit Bruttobeitragseinnahmen in Höhe von 443,0 Millionen Euro im Jahr 2017 zu den wachstumsstärksten Anbietern der Branche. Mit einem Marktanteil von mehr als zehn Prozent gehört ROLAND zu den führenden deutschen Rechtsschutz-Versicherern. Zu dem Leistungsangebot des Rechtsschutz-Spezialisten zählen flexible Lösungen sowohl für Privat- als auch für Firmenkunden. Dank der modularen Produktstruktur können Kunden ihren Versicherungsschutz nach Bedarf zusammenstellen.

Mit nur einem Anruf bei ROLAND (0221 8277-500) erhalten Kunden die beste Lösung für jedes rechtliche Problem. ROLAND klärt im ersten Schritt den Versicherungsschutz und bietet unmittelbar die Möglichkeit, die individuelle Rechtslage von einem unabhängigen Rechtsanwalt einschätzen zu lassen. Außerdem stehen den Versicherten von der telefonischen Rechtsberatung über die außergerichtliche Streitbeilegung bis hin zur Empfehlung eines versierten (Fach-)Anwalts alle Wege zu ihrem Recht offen. Führt die erste Wahl nicht zum Erfolg, können Kunden jederzeit einen anderen Service in Anspruch nehmen.

Kurzprofil der ROLAND-Gruppe, Köln

Die Gesellschaften der ROLAND-Gruppe gehören zu den führenden Anbietern von Rechtsschutz-, Schutzbrief- und Assistance-Leistungen. Die Gruppe hat 1.418 Mitarbeiter und Bruttobeitragseinnahmen von 466,9 Millionen Euro sowie Umsatzerlöse von 50,9 Millionen Euro (Geschäftsjahr 2017).

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ROLAND Schutzbrief: führender deutscher Schutzbrief-Anbieter; innovative Schutzbrief-Konzepte für Versicherungen, Industrie und Handel

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