Der Kläger hatte zwischen August 2016 und September 2020 an Online-Sportwetten über eine deutschsprachige Plattform von Tipico teilgenommen. Unterm Strich verlor er dabei über 122.000 Euro. Die Tipico Co. Ltd. erhielt allerdings erst am 9. Oktober 2020 die deutsche Konzession für ihr Angebot. „Da zuvor keine Lizenz vorlag, lag ein Verstoß gegen das Verbot von Online-Glücksspielen aus dem Glücksspielstaatsvertrag vor. Wir haben für unseren Mandanten von Tipico daher die Rückzahlung seiner Verluste verlangt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner, CLLB Rechtsanwälte.
Das LG Koblenz gab der Klage statt: Da die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum für ihr Sportwetten-Angebot nicht über die in Deutschland erforderliche Genehmigung verfügte, seien die geschlossenen Verträge mit dem Kläger nichtig. Dieser habe daher Anspruch auf die vollständige Erstattung seiner Verluste, entschied das Gericht.
Dass der Spieler nicht nur von Deutschland aus an den Online-Sportwetten teilgenommen hat, sondern auch bei Auslandsaufenthalten gespielt und Verluste erlitte habe, ändere nichts an seinem Rückzahlungsanspruch. Entscheidend sei vielmehr, dass der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland hat, machte das LG Koblenz deutlich.
Das Gericht führte weiter aus, dass die Beklagte mit ihrem Angebot ohne die erforderliche Genehmigung gegen das Verbot von Online-Glücksspielen nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung von 2012 verstoßen habe. Bei dieser Regelung handele es sich um ein Schutzgesetz, da sie u.a. vor gesundheitlichen Gefahren, wie Spielsucht und den damit verbundenen wirtschaftlichen Risiken, schützen soll. Da mit dem Verbot Ziele des Allgemeinwohls verfolgt werden, verstoße es nicht gegen europäisches Recht.
Auch wenn die Beklagte bereits früher eine Lizenz in Deutschland beantragt hatte, das durchgeführte Konzessionsverfahren aber europarechtswidrig war, ändere das nichts daran, dass das Angebot von Online-Sportwetten rechtswidrig gewesen sei. Zudem sei das Angebot der Beklagten ohnehin nicht erlaubnisfähig gewesen, stellte das LG Koblenz weiter fest. Denn die Erteilung einer Lizenz sei auch mit Vorgaben verbunden. Der Veranstalter der Online-Sportwetten müsse u.a. dafür sorgen, dass ein Spieler ein monatliches Einzahlungslimit von 1.000 Euro nicht überschreitet. Im vorliegenden Fall zeige die Transaktionsübersicht des Klägers, dass dieses Limit mehrfach überschritten wurde.
Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien auch nicht verjährt, machte das Gericht weiter deutlich. Da es sich bei dem Verbot aus dem Glücksspielstaatsvertag um ein Schutzgesetz handele, könne § 852 BGB angewendet werden. Danach verjähren die Ansprüche erst nach zehn Jahren.
„Ohne die erforderliche Lizenz waren und sind Online-Glücksspiele einschließlich Online-Sportwetten in Deutschland verboten. Die Urteile zeigen, dass Spieler gute Chancen haben, ihre Verluste zurückzuholen“, so Rechtsanwalt Sittner.
Mehr Informationen zu Rückzahlungsansprüchen der Spieler unter https://www.onlinecasino-geld-zurueck.de/