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CLLB Rechtsanwälte Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB Liebigstraße 21 80538 München, Deutschland http://www.cllb.de
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Trotz Lizenz: bwin muss Verluste aus Online-Sportwetten wegen Verstoß gegen Einzahlungslimit erstatten

CLLB Rechtsanwälte erstreitet Urteil

(lifePR) (München, )
Weil bwin gegen das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 Euro verstoßen hat, muss die Bwin Ltd. als Anbieterin der Sportwetten im Internet einem Spieler einen Großteil seiner Verluste ersetzen. Das hat das Landgericht Münster mit Urteil vom 15. Oktober 2026 entschieden. Dass die Bwin Ltd. über die erforderliche Lizenz verfügte, um Online-Sportwetten in Deutschland anbieten zu dürfen, war für die Entscheidung des LG Münster unerheblich. Das Urteil hat CLLB Rechtsanwälte erstritten.

Online-Sportwetten durften und dürfen in Deutschland nur öffentlich angeboten werden, wenn der Veranstalter über eine in Deutschland gültige Lizenz verfügt. Eine solche Konzession hat die Bwin Ltd. am 9. Oktober 2020 erhalten. Mit dem Erhalt der Genehmigung gehen aber auch verschiedene Pflichten einher. Eine davon ist, dass der Veranstalter das monatliche Einzahlungslimit von 1.000 Euro pro Spieler einhalten muss. „Da bwin sich nicht an das Einzahlungslimit gehalten hat, haben wir für unseren Mandanten auf die Rückzahlung der Verluste, die über dem Einzahlungslimit liegen, geklagt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Sittner.

Der Mandat hatte über die Plattform von bwin an Online-Sportwetten teilgenommen und dabei 32.265 Euro verloren. Nach Anrechnung des Einzahlungslimits lag sein Schaden bei 29.265 Euro. „Von bwin haben wir die Rückzahlung dieses Betrags verlangt“, so Rechtsanwalt Sittner.

Das LG Münster gab der Klage statt und entschied, dass der Spieler Anspruch auf die Rückzahlung seiner Verluste unter Berücksichtigung des Einzahlungslimits hat. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass bwin durch die Nichteinhaltung des Einzahlungslimits gegen § 4 Abs. 4, 5 des Glücksspielstaatsvertrags in der Fassung von 2012 und damit gegen ein Schutzgesetz verstoßen habe.

Nach § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Eine Erlaubnis konnte nach § 4 Abs. 5 GlüStV 2012 nur erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass der Höchsteinsatz eines Spielers im Monat 1.000 Euro nicht überschreiten darf und der Veranstalter dafür sorgt, dass das Einzahlungslimit eingehalten wird.

Gegen diese Verpflichtung habe die Beklagte verstoßen, stellte das Gericht klar. Insbesondere habe sie es unterlassen, dem Kläger bei seiner Registrierung ein Einzahlungslimit oder Verlustlimit zu setzen. Da sich die Beklagte nicht an das Einzahlungslimit gehalten hat, sei ihr Angebot von Sportwetten im Internet nicht konzessionsfähig gewesen. Denn der Kläger habe nachweislich im streitgegenständlichen Zeitraum Einsätze getätigt, die das Limit von 1.000 Euro deutlich überschritten haben, führte das LG Münster weiter aus.

Es sei nicht ausreichend, dem Spieler die Festlegung des Limits zu überlassen. Denn § 4 Abs. 5 GlüStV diene dazu, Spielsucht zu verhindern. Dieses Ziel würde aber unterlaufen, wenn alle Spieler – unter Umständen sogar bereits spielsüchtige Teilnehmer – ihr Limit selbst festlegen können. Daher sei es Aufgabe des Veranstalters, dafür zu sorgen, dass ein monatliches Einzahlungslimit nicht überschritten wird. Das ergebe sich u.a. auch schon aus der erteilten Konzession, stellte das Gericht klar.

Der Kläger habe daher Anspruch auf den Ersatz seiner Verluste oberhalb des Einzahlungslimits. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht erkennbar. Er habe glaubhaft dargelegt, dass ihm ein Verbot nicht bekannt war, so das LG Münster.

„Das Urteil zeigt deutlich, dass die Lizenz allein kein Freifahrtschein für verbotene Online-Glücksspiele ist. Vielmehr müssen sich die Veranstalter an die mit der Konzession verknüpften Auflagen, z.B. das Einzahlungslimit, halten. Bei Verstößen können die Spieler ihre Verluste zu großen Teilen zurückverlangen“, sagt Rechtsanwalt Sittner.

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Pressekontakt: CLLB Rechtsanwälte Liebl, Leitz, Kainz, Sittner Partnerschaftsgesellschaft mbB, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089 552 999 50, Fax: 089 552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de
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