Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Brötchen und ähnliche Backwaren in verschlossenen Verkaufsverpackungen ohne Angabe des Füllgewichts verkauft werden dürfen, sofern die enthaltene Stückzahl für Verbraucher leicht sichtbar und zählbar ist oder auf der Verpackung angegeben wird. Ein Bußgeldverfahren des Landesamts für Mess- und Eichwesen gegen eine Supermarktbetreiberin war daher nicht gerechtfertigt. Nach Auffassung des Gerichts kommt es entscheidend auf die Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers an. Da Brötchen üblicherweise nach Stückzahl und nicht nach Gewicht gekauft werden, ist eine Gewichtsangabe entbehrlich. Dies gilt sowohl für Aufbackbrötchen als auch für bereits verzehrfertig aufgebackene Backwaren (Az.: 6 A 11758/25.OVG).
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