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Semestergebühren mindern Einkünfte des Kindes

(lifePR) (Düsseldorf, )
Im Rahmen der Prüfung eines Kindergeldanspruchs sind Semestergebühren in voller Höhe als ausbildungsbedingter Mehrbedarf von den Einkünften des Kindes abzuziehen. In dem verhandelten Fall begehrte ein Vater Kindergeld für seinen Sohn, der an einer Universität studierte. Die beklagte Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Einkünfte den maßgeblichen Jahresgrenzbetrag überschritten hätten. Dabei ließ die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergebühren, deren Entrichtung zur Fortsetzung des Studiums notwendig ist, nicht zum Abzug zu. Dagegen klagte der Vater erfolgreich vor dem Finanzgericht und dem Bundesfinanzhof. Laut der Gerichtsentscheidung müssen Studierende diese Gebühren in voller Höhe zwingend entrichten, wenn diese ihr Studium aufnehmen oder fortsetzen wollen. Auch soweit der der Studierende durch die Entrichtung der Semestergebühren privat nutzbare Vorteile (zum Beispiel Semesterticket) erlangt, verneint der BFH eine schädliche private Mitveranlassung, erklären ARAG Experten (BFH, Az.: III R 38/08).
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