Öffentliche Parkplätze müssen nicht völlig schnee- und eisfrei gehalten werden. Das erkannte auch der Kunde einer Bank. Er hatte sein Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz abgestellt und stürzte auf dem Weg zur Filiale auf einer gut sichtbaren Eisfläche und verletzte sich. Der Kunde warf der Bank vor, den Parkplatz nicht genug geräumt zu haben und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. In beiden Instanzen hatte der Kläger allerdings keinen Erfolg. Zwar besteht grundsätzlich die Verpflichtung, einen Kundenparkplatz so von Schnee und Eis zu befreien, dass er möglichst gefahrlos benutzt werden kann. Der Parkplatz war im besagten Fall aber großflächig eisfrei gewesen - es hat nur vereinzelt vereiste Stellen gegeben. Die den Unfall verursachende Eisfläche hatte auch lediglich eine Ausdehnung von etwa 50 cm gehabt und sei vom Kläger durchaus erkannt worden. Der Kläger hätte die Stelle daher problemlos umgehen oder überschreiten können, um sicheren Fußes in das Gebäude zu gelangen. Da die Bank ihren Verkehrssicherungspflicht daher genüge getan hatte, wurde die Klage des Kunden abgewiesen, so die ARAG Experten (OLG Koblenz, Az.: 5 U 1418/11).
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