Senioren- und Pflegeheime müssen keine Lizenzgebühren an Verwertungsgesellschaften zahlen, wenn sie über Satellit empfangene Fernseh- und Hörfunkprogramme über ihr internes Kabelnetz in die Bewohnerzimmer weiterleiten. Darauf weisen die ARAG Experten mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hin. Die Richter sahen in dem Vorgang keine „öffentliche Wiedergabe“ im urheberrechtlichen Sinn, da die Bewohner die Programme im privaten Bereich empfangen und kein neues Publikum erreicht wird. Dies gilt auch für Speisesäle und Gemeinschaftsräume, die nach Auffassung des Gerichts als Erweiterung der privaten Lebenssphäre der Heimbewohner anzusehen sind. Damit dürfen Seniorenheime Rundfunkprogramme innerhalb der Einrichtung weiterleiten, ohne hierfür zusätzliche urheberrechtliche Lizenzen erwerben zu müssen (Az.: I ZR 34/23 und I ZR 35/23).
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