Ein Kunde kaufte bei einem Händler Fliesen zum Preis von 1.124 Euro. Er zahlte 500 Euro an und überwies den Rest später auf das Konto des Verkäufers. Anschließend holte er die bestellte Ware ab. Er legte zum Beweis, dass er bereits alles bezahlt habe, den Überweisungsbeleg vor, von dem die Mitarbeiterin des Händlers allerdings keine Ablichtung fertigte. Der Händler konnte jedoch keinen Zahlungseingang feststellen. In der Annahme, er sei getäuscht worden, schrieb er dem Kunden einen Brief, in dem er ihn zur Zahlung des Restbetrages aufforderte und ihm vorwarf, sich mit einem gefälschten Überweisungsträger die Fliesen erschlichen zu haben. Gleichzeitig drohte er eine Strafanzeige an, sollte nicht bezahlt werden. Geschockt wandte sich der Kunde an einen Anwalt, der wiederum vom Händler eine Entschuldigung für den Vorwurf des Betruges und Schmerzensgeld forderte. Dieser entschuldigte sich auch, nachdem sich der Sachverhalt aufgeklärt hatte. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000 Euro lehnte er allerdings ab. Das Amtsgericht München wies die Klage ab und entschied, dass der Kunde keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hat. Das Schreiben bringt nur zum Ausdruck, dass der Beklagte sich getäuscht fühlte, erklären ARAG Experten. Darüber hinausgehende Beleidigungen oder Schmähkritik enthielt das Schreiben nicht (Amtsgericht München, Az.: 133 C 10070/10).
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