Ein Besucher einer Freizeitmesse verletzte sich schwer, nachdem er ohne Einweisung ein ausgestelltes Balance Board ausprobiert hatte. Er verlangte daraufhin Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Aussteller. Seine Begründung: Die Herstellerin habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da Warnhinweise, Aufsicht und eine ausreichende Sicherung gefehlt hätten. Das Landgericht München I wies die Klage laut ARAG Experten jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts war die Sturzgefahr bei der Nutzung eines Balance Boards für jeden erkennbar und damit keine versteckte oder atypische Gefahr. Der Kläger habe das Sportgerät auf eigene Verantwortung und zudem außerhalb des vorgesehenen Testbereichs genutzt, obwohl Mitarbeiter für eine Einweisung zur Verfügung standen. Eine Pflichtverletzung der Herstellerin liege daher nicht vor. Die Folgen des Sturzes fallen vielmehr in den Bereich der Eigenverantwortung des Nutzers (Az.: 32 O 10198/25).
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