Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass Fluggäste nach dem Verlust ihres Gepäcks nicht automatisch an ihrem Wohnsitz klagen können, nur weil sie den Flug online gebucht haben. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Reisende aus Spanien nach dem Verlust ihres aufgegebenen Gepäckstücks auf einem Inlandsflug von Madrid nach Barcelona Schadensersatz vor einem Gericht an ihrem Wohnort verlangt. Der EuGH stellte jedoch klar, dass für die gerichtliche Zuständigkeit die Regelungen des Montrealer Übereinkommens maßgeblich sind und das Gericht am Wohnsitz des Reisenden nicht allein deshalb zuständig wird, weil der Beförderungsvertrag über das Internet abgeschlossen wurde. Auch aus dem Umstand, dass das verlorene Gepäck gesondert aufgegeben wurde, ergibt sich keine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz. Die Gepäckbeförderung sei lediglich eine Nebenleistung des Luftbeförderungsvertrags und begründe keinen eigenständigen Gerichtsstand. Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts komme es auf den Vertrag über die Luftbeförderung des Reisenden an. In diesem Fall hätte die Klage auf Schadensersatz am Geschäftssitz der Fluggesellschaft erhoben werden müssen, also in Madrid oder Barcelona (Az.: C-876/24).
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