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Darf eine Rückkehr ins Büro angeordnet werden?

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf, welches urteilte, dass Arbeitnehmer allein aufgrund langjähriger Praxis oder interner Regelungen keinen Anspruch auf Homeoffice haben. Solche Vorgaben stellen meist nur einen Rahmen dar und stehen unter dem Vorbehalt des Arbeitgebers. Gleichzeitig dürfen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter grundsätzlich wieder ins Büro zurückholen, weil sie den Arbeitsort im Rahmen ihres Direktionsrechts festlegen können. Im konkreten Fall hielt das Gericht die Rückkehranordnung ins Büro jedoch für unwirksam, weil der Arbeitgeber nicht ausreichend begründen konnte, warum die stärkere Präsenz des Mitarbeiters tatsächlich geeignet sein sollte, die behaupteten organisatorischen Probleme zu lösen (Az.: 3 Ca 6587/25).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des ArbG Düsseldorf .

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