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Beweislast bei Schäden in der Waschanlage

(lifePR) (Düsseldorf, )
Die Klägerin fuhr in eine Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb - bei dem der Fahrer bei ausgestelltem Motor im Fahrzeug sitzen bleibt, während das Fahrzeug von einer Schleppvorrichtung durch die Waschanlage gezogen wird. Das Auto der Klägerin kollidierte in der Waschstraße mit dem Trocknungsgebläse und wurde beschädigt. Das LG hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrührte. Bei derartigen Waschanlagen ist es möglich, dass Schäden auch durch den im Auto verbleibenden Fahrer verursacht sein könnten. Dies ist anders, als in Waschstraßen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Anlage abstellt und der Waschvorgang automatisch abläuft, erklären ARAG Experten. In solchen Fällen spricht bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang hat (LG Berlin, Az.: 51 S 27/11).
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