Im gesetzlichen Sinne gehören weder Heiligabend noch Silvester zu den gesetzlichen Feiertagen. Daher müssen Arbeitnehmer, die an diesen beiden Tagen frei haben wollen, Urlaub einreichen. Da dieses Jahr beide Tage auf einen Samstag fallen, ist in Betrieben mit einer Fünf-Tage-Woche also ohnehin frei. Ein so genanntes Beschäftigungsverbot herrscht nach Auskunft von ARAG Experten hingegen am ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. Genau wie Neujahr sind dies gesetzliche Feiertage, an denen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht arbeiten müssen. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, die das Arbeitszeitgesetz im Paragrafen 10 regelt: Wenn man z.B. im Krankenhaus, bei der Polizei oder in Restaurant arbeitet, kann es sein, dass man zum Dienst eingeteilt wird. Auch Bereitschafts- und Notdienste im Bereich Heizung und Sanitär sind an Feiertage erlaubt. Und wen das harte Los trifft, bestimmt der Chef. Aber die ARAG Experten warnen: Hier gilt es, soziale Aspekte wie Alter, Familienstand, Länge der Betriebszugehörigkeit usw. zu berücksichtigen. Allerdings gilt auch anders herum, dass Eltern nicht automatisch frei haben.
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