Arbeitnehmer, deren normaler Arbeitstag auf einen Feiertag fällt, haben nach Auskunft der ARAG Experten Anspruch auf einen kompletten Ersatzruhetag. In einem konkreten Fall endete die Nachtschicht eines Nachtarbeiters, der an fünf Tagen pro Woche von 19.00 bis 3.30 Uhr arbeitete, an einem Feiertag. Als Freizeitausgleich forderte der Lkw-Verlader einen vollen Kalendertag als Ersatzruhetag. Und zwar so, wie ihn das Arbeitszeitgesetz (ArbZG, Paragraf 11, Absatz 3, Satz 2) vorsieht, also von 00.00 bis 24.00 Uhr. Der Chef wollte ihm stattdessen einen „Rolltag“ einräumen, zumal sein Mitarbeiter einen Lohnzuschlag von 200 Prozent für die Arbeit an einem Feiertag erhalten habe. Durch den „Rolltag“ hätte der Arbeitnehmer am ersten Tag bis 3.30 Uhr gearbeitet und am Abend des Folgetags wieder mit der Schicht beginnen müssen, also rund 40 Stunden Ruhezeit gehabt. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts ließen diese Begründungen jedoch nicht gelten, so dass der Mitarbeiter einen vollen Ersatzruhetag zugesprochen bekam (Az.: 10 AZR 641/19).
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