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Tiere nicht per Formularklausel verboten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag, die die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, ist unwirksam. Im zugrunde liegenden Fall mietete der Beklagte eine Wohnung der Klägerin. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als zusätzliche Vereinbarung enthalten, dass der Mieterverpflichtet sei, keine Hunde und Katzen zu halten. Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 Zentimetern in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der BGH hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, unwirksam ist. Eine generelle Verbotsklausel würde eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele, erläutern ARAG Experten (BGH, Az.: VIII ZR 168/12).

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