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Tauben füttern auch für Wohnungseigentümer verboten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Es waren nicht etwa nur die ganz schnöden Meisenknödel, mit denen der Wohnungsinhaber Möwen und Tauben auf seinem Balkon fütterte. Nein, sogar Rosinen, Käsestreifen und Sonnenblumenkerne kredenzte er den gefiederten Genossen. Das hatte eine enorme Verschmutzung des Balkons und des darunter liegenden Flachdaches zur Folge. Die Eigentümergemeinschaft wies ihren Miteigentümer also auf die Hausordnung hin, nach der das Füttern von Vögeln auf dem Balkon sogar verboten war.

Doch der stellte sich stur und fütterte weiter. Auch das Argument seiner Nachbarn, dass Tauben eine gesundheitliche Gefahr darstellten, wies er als Panikmache zurück, die man erstmal beweisen müsse. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Gesundheitsgefährdung durch Tauben allgemein bekannt und wissenschaftlich belegt ist. Einen speziellen Beweis braucht es also gar nicht. Zudem muss sich auch der Taubenfreund natürlich an die Hausordnung halten.

Schließlich landete der Fall vor Gericht und der Wohnungseigentümer musste das Füttern auf seinem Balkon unterlassen und seiner Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme nachkommen (Amtsgericht München, Az.: 485 C 5977/15 WEG).

Allerdings weisen die ARAG Experten auf einen ähnlichen Fall hin, in dem die Richter ganz anders entschieden, da hier vor allem Singvögel angelockt wurden:

Vögel füttern erlaubt


Vogelkot auf Balkon und Terrasse ist selbst in unseren Städten kaum zu vermeiden. Es ist deshalb in der Regel kein vertragswidriger Zustand, der zu einer Mietminderung berechtigt. Das gilt laut ARAG Experten auch dann, wenn Nachbarn die Vögel durch Futter und Wassergefäße anlocken. Das angerufene Gericht erklärte, das Füttern von Vögeln sei „sozialadäquat“ und weit verbreitet. Es überschreite nicht die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs und sei damit erlaubt. Etwas anderes gelte nur, wenn es zu unverhältnismäßig starken Verschmutzungen komme oder zu gesundheitlich bedenklichen Folgen durch die Verunreinigungen. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn Tauben gefüttert würden. Das Aushängen von Futterglocken und das Ausstreuen von Vogelfutter für Singvögel auf Außenfensterbänken im Winter ist demnach genauso erlaubt wie das Aufstellen eines Vogelbades im Sommer. Auch das Aufstellen eines Vogelhäuschens ist weit verbreitet und kann demnach vonseiten des Vermieters oder der Nachbarn nicht beanstandet werden (LG Berlin, Az.: 65 S 540/09).

Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/ 

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