Vermieter dürfen das Halten von Hunden und Katzen in Mietwohnungen nicht mehr pauschal untersagen. Dies hat der Bundesgerichtshof erst jüngst verkündet. Derartige Formularklauseln in Mietverträgen stellen nach Ansicht der Richter eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar und sind deshalb unwirksam. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass dieses Urteil nicht gleichbedeutend mit einem Freibrief für die Tierhaltung in Mietwohnungen ist. Denn die Bundesrichter betonen, dass Tierfreunde ihre Vierbeiner nicht um jeden Preis und ohne Rücksicht auf andere halten dürfen. Vielmehr müsse eine "umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen". Und obwohl der Hundebesitzer im zugrunde liegenden Fall Recht bekommen hat, weisen die ARAG Experten darauf hin, dass es sich bei seinem Hund erstens um ein kleines Tier handelte und sich darüber hinaus keiner der anderen Mieter durch den kleinen Vierbeiner gestört fühlte - und dies ist eine absolute Voraussetzung für die Haltung von Tieren in Mietwohnungen (BGH, Az.: VIII ZR 168/12).
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