Der BHG hat am Freitag in einem Grundsatzurteil entschieden, dass sich Vertragsärzte, die von einem Pharma-Unternehmen Vorteile als Gegenleistung für die Verordnung von Arzneimitteln dieses Unternehmens entgegennehmen, nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen. Die Richter sprachen von "korruptivem Verhalten", das jedoch nach geltendem Recht nicht strafbar sei.
Das BGH-Urteil zeigt laut Deh "überdeutlich eine Regelungslücke und den dringenden Handlungsbedarf". Der Gesetzgeber müsse rasch entsprechende Sanktionsmöglichkeiten schaffen. Deh: "Versicherte und ihre Krankenkassen müssen sich darauf verlassen können, dass die medizinische Behandlung sich nicht nach dem Umsatzinteresse der Industrie und einzelner schwarzer Schafe im weißen Kittel richtet."