Dem hat das Gericht einen Riegel vorgeschoben. Es moniert, dass der Saldo aus der Betriebskostenabrechnung nicht anhand der tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen ermittelt wurde. Es weist ferner darauf hin, dass ab dem Moment, in dem eine Abrechnung vorgelegt wird, ein Anspruch auf Zahlung ausstehender Vorauszahlungen nicht mehr
(Ypymdpnrrgn Afvh, Bmhjho arj 67.05.6737, 2 P 920/58)