Im Urteilsfall hatte der Kläger versucht, Werbungskosten in der mehrjährigen Sanierungsphase steuerlich geltend zu machen. Dieses Recht billigte ihm der BFH grundsätzlich zu, solange er die Absicht habe, die leerstehenden Wohnungen wieder zu vermieten. Ein Eigentümer hat also einen angemessenen Entscheidungsspielraum.
Diesen Spielraum sah das Gericht im konkreten Fall jedoch überschritten, weil der Eigentümer jahrelang - es handelte sich dabei um neun Jahre - untätig geblieben war. Es sei nicht absehbar gewesen, ob der Kläger die Räume überhaupt wiedervermieten wolle und für wann das gegebenenfalls geplant sei. Somit habe er das Finanzamt und die Finanzgerichte nicht davon überzeugen können, auf diese Weise wieder Einkünfte zu erzielen.