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Der Fiskus finanziert die Fahrt zum Auswärtsjob

(lifePR) (Bonn, )
Ein Arbeitsort in der Ferne ist mit vielen Entbehrungen verbunden, z.B. im Hinblick auf die Familie. Als "Trostpflaster" sind Aufwendungen für das beruflich bedingte "Exil" von der Steuer absetzbar. Spezieller steuerlicher Vorteil zudem: Die Entfernungspauschale wird dabei nicht gekürzt. Günstige Urteile vom Bundesfinanzhof bringen erweitertes Sparpotenzial. Lässt die auswärtige Beschäftigung keine tägliche Rückkehr zur Wohnung zu, fällt das unter den Begriff doppelte Haushaltsführung. Aufwendungen dafür muss das Finanzamt steuermindernd anerkennen: Denn dann gelten die Aufwendungen als Werbungskosten; alternativ darf der Chef sie steuerfrei erstatten.

Bei einer doppelten Haushaltsführung lässt sich der Aufwand für die Heimfahrten zeitlich unbegrenzt steuerlich geltend machen. Hierfür müssen Berufstätige neben dem eigenen Hausstand noch eine Zweitwohnung am Arbeitsort haben. Ob die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich anerkannt werden, hängt nicht vom Familienstand ab. Maßgebend für ledige und verheiratete Steuerzahler ist nur, ob sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen weiterhin am Hauptwohnort haben. Das ist dann der Fall, wenn dort unter der Woche Partner oder die ganze Familie zurückbleiben müssen.

Zum Sparpotenzial im Einzelnen: Arbeitnehmer können die erste und letzte Fahrt inklusive dem Aufwand für den Transport von Möbeln und Hausrat in die Zweitwohnung mit 30 Cent pro gefahrenen Kilometer ansetzen. Zusätzlich gibt es für die ersten drei Monate pro Tag eine Verpflegungspauschale von 24 €. Darüber hinaus akzeptiert das Finanzamt einmal pro Woche eine Familienheimfahrt. Hierbei zählt die Entfernungspauschale, die auch für die tägliche Tour ins Büro gilt. Doch anders als bei diesen Pendelfahrten greift das Kilometergeld beim doppelten Haushalt für die Gesamtstrecke und nicht erst ab dem 21. Kilometer. Wer häufiger in die Heimat fährt, kann ein Wahlrecht nutzen. Alternativ sind nämlich sämtliche Touren unter der Woche absetzbar, wenn im Gegenzug auf den Ansatz der Kosten für die Zweitwohnung verzichtet wird. Diese Option gilt jeweils für ein Jahr. Das rentiert sich bei mehrmaligem Pendeln in der Woche und weiten Strecken nach Hause.

Hat das Finanzamt den zweifachen Haushalt einmal anerkannt, darf der Arbeitnehmer seine Erstwohnung sogar aus privaten Gründen wechseln, ohne dass anschließend die Werbungskosten gestrichen werden. Das hat der BFH im Fall eines Fernpendlers entschieden, der sich von seiner Ehefrau trennte und zur Freundin zog (Az. VI R 11/02). Ist die doppelte Haushaltsführung einmal beruflich veranlasst, kommt es auf nachfolgend privat motivierte Wohnungswechsel nicht mehr an. Dieses Urteil können insbesondere Arbeitnehmer nutzen, die eine Änderung ihrer Wohnverhältnisse planen, etwa wegen Familiennachwuchses, Heirat oder Trennung. Allerdings gelingt der Werbungskostenabzug nicht mehr, wenn eine Haushaltsführung auf zwei verschiedene Wohnungen aufgesplittet ist. Das betrifft Arbeitnehmer, die erst das familiäre Domizil in die Ferne verlegen und am Beschäftigungsort anschließend eine Zweitwohnung beziehen. Das gehört in den Privatbereich (Az. VI B 4/06).

Mehr zu diesem und ähnlichen Themen finden Interessierte in dem Ratgeber "Steuern sparen für Autofahrer" von Dr. Hagen Prühs, erschienen 2007 beim VSRW-Verlag, Bonn, 164 Seiten. Der Ratgeber kann für 19,80 € unter Tel. 0228 95124-0 oder unter www.vsrw.de bestellt werden.
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