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Pilotenstreik – und nun?

Verbraucherzentrale Sachsen informiert über Rechte von Fluggästen

(lifePR) (Leipzig, )
"Wenn Piloten mehr Geld wollen, dann fordern Sie das aus gutem Grund nicht in der touristischen Nebensaison, sondern jetzt - zu Beginn der großen Urlaubs- und Reisewelle", schätzt Bettina Dittrich, Juristin der Verbraucherzentrale Sachsen ein. "Verspätungen muss man jedoch auch bei Streik nicht klaglos hinnehmen." Eine Europäische Verordnung sieht allerdings vor, dass erst nach fünf Stunden Wartezeit das Recht besteht, sich von der Fluggesellschaft den Ticketpreis zurückzahlen zu lassen. Bis dahin ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Betreuungsleistungen für die Fluggäste anzubieten. So besteht ein Anspruch auf kostenlose Getränke, später auch auf Mahlzeiten sowie auf die Möglichkeit, kostenlos zu telefonieren bzw. notwendige E-Mails oder Faxe an Angehörige zu versenden, frühestens jedoch ab einer Abflugverspätung von 2 Stunden. Ist die Abflugverspätung so groß, dass erst am nächsten Morgen geflogen werden kann, muss die Fluggesellschaft eine Hotelübernachtung sowie den dafür erforderlichen Transfer zum Flughafen übernehmen. Weitergehende Ansprüche, wie etwa eine Beförderung zum Endziel oder Schadensersatzansprüche bestehen bei reinen Verspätungen nicht.

"Fluggäste können am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig die erforderlichen Informationen über ihre Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen verlangen", so Dittrich, "denn eine EU-Verordnung aus dem Jahr 2004 verpflichtet die Luftfahrtunternehmen nicht nur zur Erbringung von Unterstützungs- und Betreuungsleistungen, sondern auch dazu, den Passagieren die notwendigen Informationen über ihre Rechte zu erteilen".
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