Was viele ebenfalls nicht wissen: Auch eine bereits 20 Jahre alte Änderung in den Fahrzeugpapieren kann bei Kontrollen Ärger bereiten. 2005 erfolgte eine EU-weite Anpassung der Fahrzeugdokumente. Aus dem Fahrzeugschein wurde die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I). Aber seitdem ist dort auch nur noch eine einzige Reifengröße eingetragen. Was bedeutet das konkret?
Nur eine Reifengröße in der Zulassungsbescheinigung Teil I – aber nicht die einzig zulässige
Die gute Nachricht vorweg: Die in der ZB I angegebene Reifengröße ist nicht zwangsläufig die einzig zulässige Option. Fahrzeughalter können weiterhin andere geeignete Reifengrößen nutzen, sofern diese in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity beziehungsweise COC-Dokument) oder in anderen offiziellen Nachweisen aufgeführt sind.
Warum diese Änderung?
„Die Vereinfachung der Fahrzeugpapiere basierte damals auf einer EU-weiten Vereinheitlichung und sollte behördliche Abläufe optimieren“, erklärt Werner Thermann von Tönjes, Dienstleister im Bereich der Kfz-Zulassung und Kfz-Kennzeichen. Die Fahrzeughersteller liefern die Zulassungsdaten an die Behörden, die daraufhin nur eine Reifendimension in den Fahrzeugschein übernehmen. Das sorgt bei vielen Autofahrern jedoch für Unsicherheit, insbesondere beim saisonalen Reifenwechsel oder auf breiteren Felgen.
Worauf sollten Autofahrer achten?
Das COC-Dokument oder Gutachten prüfen, wenn ein Reifenwechsel ansteht: Welche weiteren Reifengrößen zulässig sind, steht in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung oder kann durch ein TÜV-Gutachten bestätigt werden.
Wichtiger Tipp: Wer eine andere als die in der ZB I eingetragene Reifengröße fährt, sollte immer den passenden Nachweis dabeihaben, um mögliche Diskussionen – etwa bei Verkehrskontrollen – zu vermeiden.