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Sprachassistenten: Bei allem Komfort auch Risiken

Rechtliche Hinweise zu Alexa, Google Home und Co.

(lifePR) (Köln, )
„Alexa, bestell neues Hundefutter!“ – „Okay, Google, wie wird das Wetter heute?“ Sätze wie diese fallen in deutschen Haushalten immer häufiger. Digitale Sprachassistenten wie Amazon Echo, Apple HomePod, Microsoft Cortana oder Google Home erfreuen sich zunehmender Beliebtheit, bieten sie doch eine bequeme Unterstützung im Alltag. Ob Musik hören, Informationen abrufen, Produkte bestellen oder Hausgeräte steuern: Das alles geht ganz einfach per Sprachbefehl. Dabei gibt es für die Nutzer jedoch auch Risiken, wie ROLAND-Partneranwalt Frank W. Stroot von der Kanzlei bpl Rechtsanwälte Stroot & Kollegen aus Osnabrück weiß.

Ihr Sprachbefehl in der Cloud

Datenschutzexperten vergleichen Sprachassistenten häufig mit Wanzen, da sie permanent ihre Umgebung abhören. Wird ein Aktivierungsbegriff – zum Beispiel „Alexa“ – genannt, zeichnet das Gerät den nachfolgenden Befehl über das Mikrofon auf. Die aufgezeichneten Daten werden an die Server des Herstellers gesendet und dort analysiert. Je nach Befehl gibt der Assistent entweder eine Antwort oder er reagiert mit einer Aktion, zum Beispiel einem Einkauf.

Da die mitgeschnittenen Sprachbefehle in der Cloud gespeichert werden, besteht das Risiko, dass Unbefugte darauf zugreifen. So könnten Hacker einerseits Befehle abhören und damit sehr detaillierte Nutzerprofile erstellen und andererseits Fragmente zu neuen Befehlen zusammensetzen und somit Nutzer finanziell schädigen. „Wie bei anderen Formen der Internetkriminalität ist es auch bei solchen Straftaten oft schwierig, die Spur zum Täter zurückzuverfolgen. Gelingt das nicht, bleiben Betroffene meist auf ihrem Schaden sitzen“, erläutert Rechtsanwalt Frank W. Stroot. Grundsätzlich sei es dennoch ratsam, den Hersteller des Assistenten zu kontaktieren: So könne geklärt werden, ob die Mitschnitte aufgrund mangelnder Datensicherheit in falsche Hände geraten seien. „Kann der Hersteller nicht nachweisen, dass bei ihm ein ordnungsgemäßer Datenschutz besteht, kann der Betroffene Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen.“

Neue Verbraucherrechte ab Mai: Recht auf Datenauskunft und Datenlöschung

Obgleich einige Voice Guides anbieten, vergangene Mitschnitte anzuhören und Suchverläufe zu löschen, können Nutzer bis dato nicht sicher sein, dass ihre Daten vollständig vernichtet werden. Das ändert sich mit der Einführung der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018. Dann bekommen Verbraucher umfassendere Rechte: „Zum einen können Sie vom Hersteller Auskunft darüber verlangen, ob und vor allem welche personenbezogenen Daten von Ihnen erhoben und wie lange diese gespeichert werden“, so der ROLAND-Partneranwalt. „Zum anderen haben Sie laut Artikel 17 das sogenannte ‚Recht auf Vergessenwerden‘. Das heißt, dass der Hersteller Ihre Daten auf Ihren Wunsch hin löschen muss.“

Anbieter, die gegen diese neuen Regelungen verstoßen, müssen mit erheblichen Bußgeldern rechnen: Bis zu 4 Prozent des Konzernjahresumsatzes können für den einzelnen Verstoß fällig werden. Gibt das Unternehmen dem Nutzer innerhalb einer angemessenen Frist keine qualifizierte Antwort, droht ein erneutes Bußgeld. „Sollte der Hersteller Ihre Anfrage ignorieren, können Sie sich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes wenden“, erklärt Frank W. Stroot.

Wenn sich der Sprachassistent selbstständig macht

Der Hersteller haftet jedoch nicht, wenn der Sprachassistent vermeintlich ohne Befehl aktiv wird – so wie im vielzitierten Fall eines jungen Mannes aus Pinneberg: Dessen Amazon-Sprachassistent Alexa spielte laut Musik ab – mitten in der Nacht, als er gar nicht zu Hause war. Die Nachbarn riefen die Polizei. Diese brach die Tür auf, brachte Alexa zum Schweigen und stellte dem Pinneberger den Einsatz in Rechnung. Ist das rechtmäßig? „In der Tat“, so Frank W. Stroot. „Der Besitzer haftet für das Gerät, unabhängig davon, ob er zu Hause ist oder nicht.“ Das gilt auch, wenn der Sprachassistent zum Beispiel auf Stimmen aus dem Fernseher oder Radio reagiert. Darum sollten unbeaufsichtigte Geräte sicherheitshalber ausgeschaltet werden.

Ungewollte Bestellungen: direkt stornieren oder Rücktrittsrecht nutzen

Apropos unbeaufsichtigt: Was geschieht, wenn ungewollt eine Bestellung per Sprachbefehl aufgegeben wird, zum Beispiel von Kindern? In diesem Fall kann der Besitzer die Bestellung entweder sofort per erneutem Befehl stornieren oder binnen 14 Tagen ab Erhalt der bestellten Ware widerrufen. „Wenn es Kinder oder mehrere Personen im Haushalt gibt, ist es ratsam, Online-Käufe zu sperren oder eine PIN dafür festzulegen“, so der Rechtsexperte. „Das bringt natürlich nur etwas, wenn die Eltern ihre Bestellungen nicht im Beisein der Kinder aufgeben.“

Und um den Nachwuchs vor nicht jugendfreien Inhalten zu schützen, sollten Eltern die Angebote der Hersteller zum Thema Jugendschutz und Kindersicherungen prüfen. So gibt es beispielsweise einen PIN-Schutz für ungeeignete Inhalte bei „Amazon Video“ sowie die „Google SafeSearch“, die gewisse Suchergebnisse ausblendet.

Weitere Rechtstipps finden Sie auf unserer Internetseite
www.roland-rechtsschutz.de/rechtstipps

 

 

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