Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 668703

Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft Stadtwaldgürtel 81-83 50935 Köln, Deutschland http://www.lhr-law.de
Ansprechpartner:in Frau Birgit Rosenbaum +49 221 27167330
Logo der Firma Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft
Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

Unzulässige Verdachtsberichterstattung

(lifePR) (Köln, )
Das OLG Köln hat am 7. März 2017 einen nicht ganz unproblematischen Beschluss zum Thema der Verdachtsberichterstattung gefasst (OLG Köln, Beschluss v. 7.3.2017, Az. 15 U 7/17).

Der Senat widmete sich der Frage, wann denn überhaupt eine Verdachtsberichterstattung vorliege und wann Journalisten im Rahmen einer freien Meinungsäußerung die Regeln zur Verdachtsberichterstattung außer Acht lassen dürfen.

Im vorliegenden Fall hatte der Verfügungskläger ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter Denkmalschutz stehendes Bauwerk vorsätzlich zerstört. Dieses Verhalten hielt der Beklagte für ordnungswidrig, obwohl sich diese Ordnungswidrigkeit nur daraus hätte ergeben können, dass dem Verfügungskläger der Bescheid, mit dem das Bauwerk unter Denkmalschutz vorher bekannt gegeben worden wäre. Dies war aber unstreitig nicht der Fall. Der Verfügungskläger wehrte sich somit gegen den im Bericht des Beklagten „zwischen den Zeilen“ transportierten, unzutreffenden Eindruck, er habe ein denkmalgeschütztes Bauwerk zerstört und damit eine Ordnungswidrigkeit begangen.

Diese Bewertung sei jedoch zulässig, so das OLG Köln. Die Zerstörung des Bauwerks habe stattgefunden, die Bewertung dieses Verhaltens als ordnungswidrig sei mangels weiterer Details als bloße Meinungsäußerung zu verstehen.

Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum, Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und Partnerin bei LHR – Kanzlei für Marken, Medien, Reputation: „Das OLG Köln ist der Ansicht, dass in Fällen in denen die Tatsachen feststehen, die rechtliche Bewertung aber zweifelhaft ist, keine Verdachtsberichterstattung vorliege. Sofern die Medien unstreitige Tatsachen darstellen und über die rechtliche Beurteilung nur mutmaßen, handele es sich um Meinungsäußerungen – nicht um Verdachtsberichterstattung.“

Bevor es kompliziert wird: Die Unschuldsvermutung gilt für jeden. Sobald im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung berichtet wird, dann sind strenge Regeln einzuhalten. Wenn z.B. in der Zeitung steht, der A habe das Auto des B zerkratzt, dann braucht der Leser keine Erläuterung in strafrechtlicher Hinsicht mehr.

Rosenbaum: „Die Position des OLG Köln eröffnet die Möglichkeit, Artikel so zu formulieren, dass keine Verdachtsberichterstattung vorliegt, obwohl inhaltlich genau über einen solchen Verdacht berichtet wird. Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen können dadurch schwer beeinträchtigt werden. Zudem kommen sie in eine prozessual ungünstige Darlegungs-/Beweislage. Das halte ich als Rechtsanwältin für sehr bedenklich.“

Website Promotion

Website Promotion
Homepage LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation

Rechtsanwälte Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum Partnerschaft

Rechtsanwältin Birgit Rosenbaum ist Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz und als Partner bei LHR - Kanzlei für Marken, Medien, Reputation - Ansprechpartner für alle Themen des Medienrechts.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.