OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.10.2011 – 1 U 105/11
Demnach sind die Anwaltskosten für die Einholung einer Deckungszusage im Verkehrsunfallprozess regelmäßig nicht erstattungsfähig, da diese vom Zweck der Versicherung - die Absicherung gegen ein Kostenrisiko vom haftungsauslösenden Verkehrsunfall - unabhängig sind und damit nicht vom Schutzzweck des § 249 BGB umfasst sind (vgl. NJOZ 2012, 1355 (1355).
BGH, Urt. v. 9.3.2011 – VIII ZR 132/10 (LG Berlin)
Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Einholung einer Deckungszusage um eine besondere Angelegenheit i. S. d. § 18 RVG handelt, sind solche Kosten nicht erstattungsfähig, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den Umständen des Falls nicht erforderlich und zweckmäßig war (vgl. NJW 2011, 1222 (1224 Rn. 23). In Übereinstimmung mit Senat, NJW 2011, 296.
BGH, Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 274/10 (LG Würzburg)
Der BGH greift die Frage auf, ob die Einholung einer Deckungszusage nicht „dieselbe“, sondern eine besondere Angelegenheit i. S. d. § 15 II 1 RVG handelt (vgl. BGH NJW 2012, 919 (920 Rn. 6 ff.). Überwiegend wird eine besondere Angelegenheit i. S. d. § 15 II 1 RGV angenommen, wenn der Anwalt hinsichtlich der Einholung der Deckungszusage gesondert beauftragt wird (so u.a. auch OLG Celle, NJOZ 2011, 802). Andere bejahen hingegen „dieselbe“ Tätigkeit, mit der Begründung, dass die Einholung der Deckungszusage als Annex zur Hauptsache anzusehen und entsprechend nicht gesondert zu entlohnen sei (so u.a. LG Koblenz, Beck RS 2010, 23819).
Im Urteil v. 13.12.2011 hat der BGH entschieden, dass dann keine eigene Angelegenheit vorliegt, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts in der Anforderung der Deckungszusage unter Beifügung eines Entwurfs der Klageschrift erschöpft und die Deckung umstandslos bewilligt wird (vgl. BGH NJW 2012, 919 (920 Rn. 9). Im Urteil v. 13.12. 2011 zieht der BGH auch die Ansicht, dass der Anwalt seinem Mandant über die Kostenpflichtigkeit der Einholung der Deckungszusage belehren muss, in Betracht (vgl. BGH NJW 2012, 919 (920 Rn. 10). In Übereinstimmung u.a. OLG Celle, NJOZ 2011, 802. Im Urteil entscheidet der BGH diese Frage aber nicht anschließend, sondern lässt sie offenstehen.
Kommentare:
Die Streitfrage, ob der Anwalt für die Einholung einer Deckungszusage beim Versicherer gesondert Gebühren abrechnen kann, ist nicht gelöst; auch nicht nach Inkrafttreten des § 19 RVG.[1] Entgegen der früheren Rechtsprechung ist mittlerweile unstrittig, dass der Anwalt, wenn er sich ausschließlich damit befasst hat, vom Versicherer die Deckungszusage einzuholen, für diese Tätigkeit nach Nr. 2300,2302 VV Gebühren verlangen kann.[2]
[1] Mayer/Krops/Ebert, §19 Rn. 17 RGV (Stand: 8. Aufl. 2021).
[2] Mayer/Krops/Ebert, §19 Rn. 17 RGV (Stand: 8. Aufl. 2021).