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Verordnung zu gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen in Kraft getreten

(lifePR) (Leipzig, )
Am 17.08.2017 wurde die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen (kurz: GemAV) im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie ist damit am Folgetag, d.h. am 18.08.2017, in Kraft getreten.

Die geplanten gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergie an Land und Solaranlagen gehen auf einen zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission geschlossenen Kompromiss zurück. Letztere hatte die jüngste Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (nachfolgend: EEG 2017) unter anderem nur unter der Maßgabe beihilferechtlich genehmigt, dass zumindest im Rahmen einer Pilotphase auch technologieübergreifende Ausschreibungen getestet werden. Verankert wurde dies in § 39i und § 88c EEG 2017, welche auch die rechtliche Grundlage für die jetzt in Kraft getretene Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen bilden.

Für einen Zeitraum von drei Jahren, von 2018 bis einschließlich 2020, werden im Rahmen von zwei Ausschreibungsrunden jährlich mit einem Ausschreibungsvolumen von je 200 Megawatt gemeinsame Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen getestet. Die Bezuschlagung erfolgt technologieübergreifend anhand der gebotenen Werte, wobei über eine sog. Verteilernetzkomponente auch die Kosten für Netz- und Systemintegration der Anlagen mit einfließen.

Im Übrigen ist das Ausschreibungsverfahren in weiten Teilen an das Ausschreibungsverfahren sowie an die jeweiligen technologiespezifischen Ausschreibungsbedingungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen des EEG 2017 angelehnt und verweist größtenteils auf diese. Besonderheiten bestehen dahingehend, dass beispielsweise das einstufige Referenzertragsmodell des § 36h EEG 2017 keine Anwendung findet, stattdessen gelten ab 2019 bis 2020 regional differenzierte Höchstwerte für Windenergieanlagen. Auch die besonderen Bestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften im Rahmen der gemeinsamen Ausschreibungen greifen nicht. Soweit nicht ausschreibungsbezogene Bestimmungen betroffen sind, gelten die allgemeinen Vorschriften des EEG 2017. Das betrifft insbesondere die Vorschriften zum Netzanschluss und -zugang sowie die Vergütung der in den gemeinsamen Ausschreibungen bezuschlagten Anlagen.
Der erste Ausschreibungstermin für die gemeinsame Ausschreibung ist der 01.04.2018. Bis dahin haben die Marktakteure Zeit, sich mit den Besonderheiten der gemeinsamen Ausschreibung auseinander zu setzen. Gern unterstützen wir Sie dabei und stehen Ihnen für Fragen und weitere Informationen zur Verfügung.

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