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Europarechtswidrigkeit von Planerhaltungsvorschriften?

(lifePR) (Leipzig, )
Das Bundesverwaltungsgericht hat Zweifel an der Vereinbarkeit der Planerhaltungsvorschrift des § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB mit Art. 11 der UVP-Richtlinie (2011/92/EU) geäußert und legt diese Frage nun dem EuGH vor.

Hintergrund ist ein Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan einer Gemeinde, diese hatte – wie so viele Gemeinden – die Bekanntmachung des Planes zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB nicht ordnungsgemäß gefasst. Nach neuerer Bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung müssen der Gemeinde vorliegende umweltbezogene Informationen zumindest schlagwortartig aufgelistet werden, was nicht geschehen war. Dieser Verfahrensfehler hätte indessen innerhalb einer Jahresfrist gerügt werden müssen, was nicht erfolgt war, sodass der Fehler nach aktueller Rechtslage, konkret gem. § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB verfristet und somit unbeachtlich geworden ist.

Hieran hegt das Bundesverwaltungsgericht jedoch Zweifel, da § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB möglicherweise gegen den Art. 11 der UVP-RL verstoßen könnte.

Art. 11 der Richtlinie soll sicherstellen, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einer unabhängigen unparteiischen Stelle haben um dort die Entscheidungen anfechten zu können. Der Art. 11 Abs. 4 lässt eine Beschränkung von Gründen für die Anfechtung (ggf. vor Gericht) nicht zu, diese liegt auch nicht vor. Problematisch könnte jedoch die Fristsetzung durch § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB sein, da sie möglicherweise als eine unzulässige Beschränkung des Zugangs zum gerichtlichen Anfechtungsverfahren gesehen werden kann. Hier stellt sich das BVerwG die Frage, ob die Richtlinie so ausgelegt werden muss, dass diese der Planerhaltungsvorschrift entgegensteht.

Das BVerwG selbst nimmt hier keinen Widerspruch an und betont insbesondere die erhebliche Bedeutung der Planerhaltungsvorschrift für die Rechtssicherheit.

Der Aspekt der Rechtssicherheit ist gerade für den speziellen Fehler in der Auslegungsbekanntmachung von erheblicher Bedeutung, da dieser Verfahrensfehler erst durch die sehr strenge Rechtsprechung des BVerwG „kreiert“ wurde und praktisch über Nacht flächendeckend Bauleitpläne verfahrensfehlerhaft und angreifbar gemacht hatte.

Daher ist die Entscheidung des EuGH natürlich einmal für Gemeinden als Träger der Bauleitplanung von erheblicher Bedeutung. Aber auch für Erneuerbare-Energien-Projekte, die bisher planungsrechtlich nicht zulässig sind, könnte nun der EuGH die Tür öffnen und selbst „uralte“ und verfahrensfehlerhafte Bauleitpläne, die bisher in den Genuss der Planerhaltung gekommen waren, angreifbar machen.

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