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Der Datensammelwut des Staates ein Ende gesetzt!

Statistische Landesämter erheben Unternehmensdaten gesetzeswidrig

(lifePR) (Leipzig, )
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 15.03.2017 entschieden, dass die derzeitige behördliche Praxis bei der Heranziehung von Unternehmen zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik rechtswidrig ist (BVerwG 8 C 9.16).

Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die stattgebende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen vom 03.03.2016 (OVG Bautzen 3 A 547/13), über die wir mit unserem Newsletter vom 04.03.2016 informierten, bestätigt.

Damit steht fest, dass die gegenwärtige Verwaltungspraxis der Statistischen Landesämter bei der Heranziehung von Unternehmen zur Auskunft für die Dienstleistungsstatistik aus folgenden Gründen rechtswidrig ist:

Die Dienstleistungsstatistik gibt Auskunft über die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich.

Ihre Datengrundlage ermitteln die Statistischen Landesämter durch jährliche bundesweite Befragung von höchstens 15 % der Unternehmen und freiberuflich tätigen Einrichtungen aus dem Dienstleistungssektor zu deren wirtschaftlicher Tätigkeit. Die von der Erhebung betroffenen Unternehmen werden nach einem mathematisch-statistischen Verfahren (Neymann-Tschuprow-Verfahren) ausgewählt. Dabei werden alle potenziell auskunftspflichtigen Unternehmen zunächst nach Bundesland, Wirtschaftszweig und Umsatzgröße in Gruppen (Schichten) eingeteilt. Aus jeder dieser Schichten werden sodann auskunftspflichtige Unternehmen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt. Nach dem von den Behörden gewählten mathematisch-statistischen Verfahren kann es in besonders kleinen und heterogenen Schichten geschehen, dass alle Unternehmen dieser Schicht zur Auskunft herangezogen werden (Totalschicht). Eine greifbare Chance auf Nichtheranziehung in Zukunft besteht für diese Unternehmen dann nicht.

Unser Unternehmen gehört hiernach einer sogenannten Totalschicht an. Infolgedessen wurde das Unternehmen in der Vergangenheit vom Statistischen Landesamt regelmäßig jährlich verpflichtet, seine Unternehmensdaten an das Statistische Landesamt zu übermitteln. Das Statistische Landesamt hält dieses Vorgehen für ermessensfehlerfrei. Es beruhe auf einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren, das im Rahmen des vorgegebenen Stichprobenumfangs von 15 % der Dienstleistungsunternehmen eine optimale Ergebnisgenauigkeit sicherstelle. Nachdem das Verwaltungsgericht Leipzig zunächst noch die Auffassung vertrat, dass dieses Vorgehen des Statistischen Landesamtes ermessensfehlerfrei sei, hatte bereits unsere zugelassene Berufung gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Leipzig vor dem OVG Bautzen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diese stattgebende Entscheidung des OVG Bautzen vom 03.03.2016 nunmehr mit Urteil vom 15.03.2017 bestätigt.

Hiernach haben die Statistischen Landesämter bei der Auswahl unseres Unternehmens das ihnen eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt.

Der Zweck der Ermessensermächtigung besteht bei einer Stichprobenerhebung in der Erzielung repräsentativer, das heißt für den Erhebungszweck (noch) hinreichend genauer statistischer Ergebnisse. Den Statistikbehörden kommt zwar ein fachwissenschaftlicher Beurteilungsspielraum für die Frage zu, welchen Grad an Genauigkeit die erzielten statistischen Ergebnisse danach erreichen müssen. Die Behörden haben hierzu jedoch keine fachwissenschaftlich begründete Festlegung getroffen, sondern entgegen dem Zweck der Ermessensermächtigung das Auswahlverfahren allein auf die Erzielung möglichst genauer Ergebnisse ausgerichtet. Darin liegt zugleich ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, nämlich das Gebot der Erforderlichkeit. Danach ist bei Stichproben dasjenige Auswahlverfahren anzuwenden, bei dem repräsentative Ergebnisse mit der geringstmöglichen Belastung der Auskunftspflichtigen erzielt werden können. Darüber hinaus verstößt das von den Statistischen Landesämtern ausgeübte Auswahlermessen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Dieser fordert für das Auswahlverfahren bei statistischen Stichprobenerhebungen, dass die Belastung gleichmäßig auf die auskunftspflichtigen Unternehmen verteilt wird, soweit der Zweck der Erzielung repräsentativer Ergebnisse dies zulässt. Das von den Statistischen Landesämtern angewandte Auswahlverfahren mit dem Ziel einer optimalen Ergebnisgenauigkeit führt hingegen zu einer über die Jahre anwachsenden und nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Unternehmen, die einer Totalschicht angehören, gegenüber solchen Unternehmen, die einer regelmäßig rotierenden Schicht zugeordnet sind.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt ausdrücklich fest, dass dadurch die Grundrechte von Unternehmen verletzt wurden!

Fazit: Wer staatliches Handeln, namentlich die Sammelwut von Unternehmensdaten kritisiert, muss sich auch wehren, - jedenfalls gegenüber den Statistischen Landesämtern mit guten Erfolgsaussichten!

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