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Hessisches Ärzteparlament stellt sich gegen Angriff auf Patientengeheimnis

(lifePR) (Bad Nauheim, )
Die Delegiertenversammlung der Landesärztekammer Hessen (LÄKH) fordert den Gesetzgeber auf, im Rahmen der Reform des Nachrichtendienstrechts den umfassenden Schutz der ärztlichen und psychotherapeutischen Schweigepflicht sicherzustellen. Sie schließt sich damit den Forderungen der Bundesärztekammer (BÄK), der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) sowie der psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachgesellschaften DGPPN, DGKJP und DGPM an. Durch geplante Gesetzesänderungen seitens der Bundesregierung sehen die Ärztinnen und Ärzte den Schutz des Patientengeheimnisses stark gefährdet.

„Der Schutz des Patientengeheimnisses ist eine unverzichtbare Voraussetzung für eine funktionierende Gesundheitsversorgung und muss auch im Nachrichtendienstrecht umfassend und absolut gewährleistet sein“, heißt es in einer Resolution, die am 23.09.2026 auf der Delegiertenversammlung der LÄKH in Bad Nauheim einstimmig verabschiedet wurde.

Forderungen an den Gesetzgeber

Die Delegiertenversammlung fordert konkret, Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vollumfänglich in den absoluten Schutzbereich aufzunehmen, die ärztliche und psychotherapeutische Vertraulichkeitsbeziehung gleichwertig zu anderen in der Bundestagsdrucksache 21/7868 genannten Berufsgeheimnisträgern abzusichern und den Vertraulichkeitsschutz nicht erst einer Abwägung zu überlassen.

Ebenso wird gefordert, das ärztliche und psychotherapeutische Patientengeheimnis auch vor technischen und IT-gestützten nachrichtendienstlichen Maßnahmen umfassend zu schützen.

Begründung

Eine gute medizinische und psychotherapeutische Versorgung setze voraus, dass Patientinnen und Patienten ihren Behandelnden auch höchstpersönliche Informationen uneingeschränkt anvertrauen können, erklärt die LÄKH. Das Berufsgeheimnis schütze ihre Privat- und Intimsphäre und bilde die Grundlage für eine vertrauensvolle Behandlung. Eine nachrichtendienstliche Überwachung jedoch könne dieses Vertrauen erheblich beschädigen und Menschen davon abhalten, notwendige medizinische oder psychotherapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen oder behandlungsrelevante Informationen offenzulegen.

Die ärztliche und psychotherapeutische Schweigepflicht dürfe deshalb gegenüber anderen geschützten Berufsgeheimnissen nicht nachrangig behandelt werden. Dies gelte ausdrücklich auch für technische und IT-gestützte Überwachungsmaßnahmen.

Hintergrundinfo

Bereits unmittelbar nach Bekanntwerden des Gesetzentwurfs im Juli hatte sich die LÄKH mit ihrem Präsidenten Dr. med. Edgar Pinkowski als eine der ersten Kammern in Deutschland gegen entsprechende Änderungen im Nachrichtendienstrecht ausgesprochen. Pinkowski begrüßt daher, dass nun auch die gesamte Delegiertenversammlung diese Forderungen nach einem Schutz des Patientengeheimnisses nochmals bekräftigt. Zur Meldung vom 30.07.2026: www.laekh.de/presse/pressemitteilungen/detail/arzt-patienten-geheimnis-gefaehrdet-landesaerztekammer-hessen-fordert-nachbesserung-bei-gesetzentwurf 

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