Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 28957

AVIV Germany GmbH Nordostpark 3-5 90411 Nürnberg, Deutschland http://www.immowelt.de
Ansprechpartner:in Frank Kemter +49 911 52025410
Logo der Firma AVIV Germany GmbH
AVIV Germany GmbH

Ungeliebter blauer Dunst

(lifePR) (Nürnberg, )
Immer mehr Vermieter stellen in Wohnungsofferten und Mietverträgen klar, dass sie nur Nichtraucher akzeptieren. Doch dies ist rechtlich nur unter bestimmten Bedingungen möglich.

Die öffentliche Nichtraucherdiskussion macht auch vor dem Wohnungsmarkt nicht halt. Vermietungsanzeigen, die sich ausschließlich an Nichtraucher wenden, sind keine Ausnahme. Auch nehmen Vermieter zunehmend einen Passus in den Mietvertrag auf, der es dem Mieter verbietet, in der angemieteten Wohnung zu rauchen. Doch meistens sind diese Klauseln unwirksam, wie das Immobilienportal Immowelt.de berichtet. So ist ein pauschales Rauchverbot in einem Formularmietvertrag rechtlich nicht bindend. Wenn sich jedoch Vermieter und Mieter einzelvertraglich mit gesonderter Unterschrift auf ein Rauchverbot in der Wohnung geeinigt haben, muss der Mieter sich daran halten.

Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (VIII ZR 124/05) wieder klargestellt, dass Rauchen in der Mietwohnung nicht gegen den Mietvertrag verstößt und deshalb auch keine zusätzlichen oder besonderen Schadensersatzansprüche für die durch das Rauchen verursachten Nikotinrückstände entstehen. Das BGH-Urteil - das sich eigentlich auf eine ungültige Klausel zu Schönheitsreparaturen bezieht - stellt klar: Bei gültiger Klausel hätte der Vermieter zwar ein Anrecht auf eine Renovierung durch den Raucher gehabt, ein ersatzweiser Schadensersatzanspruch existiert aber nicht. Denn das Rauchen in einer Mietwohnung gehöre zu dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, so dass der Mieter für die eingetretenen Verunreinigungen nicht einstehen müsse, so die Begründung. Etwas anderes gelte nur dann, wenn zwischen Mieter und Vermieter das Rauchen in der Mietwohnung vertraglich eingeschränkt wurde. Die Frage, ob dies bei exzessivem Rauchen (übermäßige Nutzung) anders wäre, ließ der BGH zunächst offen. Allerdings wird sich der BGH in einem anderen anhängigen Fall mit genau dieser Frage beschäftigen - die Richter wollen im März 2008 ein Urteil sprechen.

Immowelt.de weist aber darauf hin, dass für Waschküchen, Gemeinschaftskeller, Flure, Treppenhäuser und Aufzüge andere Regeln gelten. In gemeinschaftlich genutzten Räumen kann der Vermieter auch ohne entsprechende Zusatzvereinbarungen das Rauchen untersagen.
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.