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Amtsgericht entscheidet gegen „www.mein-branchenbuch.de“ Verlag weiterhin aktiv

(lifePR) (Rostock, )
In einer bundesweit wohl einmaligen Aktion hatte im letzten Jahr die in Rostock ansässige Firma „MR Branchen- und Telefon Verlagsgesellschaft mbH deutschlandweit insgesamt 1,6 Millionen Formulare an Gewerbetreibende und Selbstständige versandt, die sich auf das vom Verlag betriebene Internet-Branchenverzeichnis „www.mein-branchenbuch.de“ bezogen. Die Formulare enthielten in einem gelb unterlegten Feld die Überschrift „Branchenbuch***. - Ihr Angebot 2006“. Daneben enthielt das Formular noch die Eintragungsart: Standard plus-Eintragung sowie allgemeine Firmendaten des Angeschriebenen. Erst im sog. Fließtext wurde deutlich, dass es sich bei dem Schreiben um ein Angebot auf Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.076,75 Netto pro Jahr handelte, welches durch die Unterschriftsleistung mit einer Laufzeit von zwei Jahren bestätigt werden sollte.

Die Aktion des Verlages hat bundesweit Schlagzeilen gemacht. Unter anderem berichtete die Ostsee-Zeitung mit ihrem Beitrag vom August 2006 unter der Überschrift „Nepper in der Goethestraße“ sowie „DER SPIEGEL“ unter der Überschrift „Adressbücher – geflutete Briefkästen“, Ausgabe 36/2006, S. 72. Die Industrie- und Handelskammer zu Rostock hatte mehrfach u. a. mit Pressemitteilungen vom 17.08.2006 auf die entspre-chende Geschäftspraxis hingewiesen.

Eine Vielzahl von Unternehmern hatte gegenüber dem Verlag die Anfechtung der unterzeichneten Formulare wegen arglistiger Täuschung erklärt. Das Amtsgericht Rostock hat nun im Juni in einer Reihe von Einzelverfahren die ersten Zahlungsklagen des Verlages abgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass eine Anfechtungen wegen arglistiger Täuschung wirksam sein. Das von dem Verlag verwendete Formular sei bei objektiver Betrachtungsweise geeignet, bei einem unbefangenen Leser einen Irrtum über die Kostenpflichtigkeit des Angebots hervorzurufen. Zwar handele es sich bei dem angesprochenen Personenkreis in der Regel um in kaufmännischen Dingen erfahrene Menschen. Dieses schließe jedoch nicht aus, dass z. B. wegen eines erhöhten Postdurchlaufs der Inhalt von Anschreiben nur überflogen werde.

Dem Vernehmen nach ist gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt worden, so dass abgewartet werden muss, wie das Landgericht entscheidet.

In gleicher Sache hat das Amtsgericht Rostock in seiner Entscheidung aus dem April diesen Jahres den Geschäftsführer der Gesellschaft wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Auch diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wie verschiedene Anfragen von Unternehmen gezeigt haben, ist der Verlag weiterhin aktiv. So hat er offenbar in der 22. Kalenderwoche wiederum Mahnungen herausgeschickt, um Forderungen einzutreiben.

Die Industrie- und Handelskammer zu Rostock rät allen Betroffenen, die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme eines Anwalts sorgfältig zu prüfen und dann zu entscheiden, ob die Anfechtung des Vertrages erklärt werden kann und ob Zahlungen geleistet werde sollen.

Als Ansprechpartner steht Ihnen der Geschäftsführer des Geschäftsbereiches Recht, Steuern, Handelsregisterwesen, Herr Jens Rademacher, gerne zur Verfügung.
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