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Widerruf von Darlehen auch nach dem 21. Juni 2016

(lifePR) (Hamburg, )
Die gesetzliche Beschränkung des Widerrufsrechts zum 21. Juni 2016 greift nur bei Immobiliardarlehensverträgen, die zwischen dem 01. November 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte. „Alle neueren Immobiliardarlehensverträge, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, sind davon nicht betroffen. Auch sonstige Darlehnsverträge, die nach dem 01. November 2002 - zum Beispiel bei finanzierten Fondsbeteiligung oder eines privaten Autokredits - abgeschlossen wurden, fallen nicht unter diese gesetzliche Beschränkung. Bei Fehlen bzw. Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist bei diesen Verträgen weiterhin ein sogenanntes „ewiges“ Widerrufsrecht gegeben“, so Hahn weiter.

Nach Feststellungen von Hahn Rechtsanwälte sollen auch bei neueren Immobiliardarlehensverträgen, die ab dem 11. Juni 2010
zustande gekommen sind, in etwa der Hälfte der Fälle die Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein. So gab es vom 11. bis 29. Juni 2010 keine gesetzliche Widerrufsbelehrung. Die Banken und Sparkassen haben in dieser Zeit den Mustertext verwendet, der im Zuge der Beratungen noch geändert wurde, bis er am 29. Juli 2010 Gesetz wurde“. Auch später bis Ende 2012 abgeschlossene Darlehensverträge können nach Hahn teilweise erfolgreich angegangen werden. „In der Regel macht eine anwaltliche Vertretung aber zurzeit nur Sinn, wenn eine eintrittspflichtige Rechtschutzversicherung besteht. Die finanzierenden Banken vergleichen sich bei diesen Konstellationen in der Regel bisher noch nicht.“

„Auch nach dem 1. November 2002 fremdfinanzierte Fondsbeteiligungen können über diesen Weg noch rückabgewickelt werden. Das gilt selbst dann, wenn die absolute zehnjährige Verjährungsfrist bei den Schadensersatzansprüchen bereits eingetreten ist. Schließlich kann auch bei privaten Darlehensverträgen zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen die Überprüfung von Widerrufsbelehrungen auf Fehlerhaftigkeit Sinn machen. Auch das gilt für Verträge, die bereits ausgelaufen sind“, teilt Hahn abschließend mit.

Hahn Rechtsanwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern weiterhin einen kostenfreien Erstcheck ihrer Widerrufsbelehrung auf Fehlerhaftigkeit an. Die Kanzlei steht auch allen Verbrauchern für eine anwaltliche Vertretung zur Verfügung, die selbst den Widerruf der Willenserklärung zum Abschluss eines Darlehensvertrages bis zum 20. Juni 2016, 24:00 Uhr erklärt und nun kein Vergleichsangebot von der finanzierenden Bank erhalten haben. Weiterführende Informationen können der Homepage von HAHN Rechtsanwälte entnommen werden.
 
 
 

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB

HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) wurde in JUVE, Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2014/2015, unter den TOP 5 und erneut als "häufig empfohlene Kanzlei" bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz genannt. Der Kanzleigründer, RA Peter Hahn, ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, RAin Dr. Petra Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig. Hahn und Brockmann sind Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. HAHN Rechtsanwälte vertritt Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit siebzehn Anwälte tätig, davon sind sieben Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und Stuttgart.

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