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LSM Swap: Urteil gegen die Deutsche Bank

(lifePR) (Karlsruhe/München, )
Am 13.07.2012 (Az. 6 O 256/11) hat das Landgericht Karlsruhe die Deutsche Bank erneut in einem Swapverfahren wegen Falschberatung verurteilt. Dem Kläger drohten aus dem Swapvertrag bis Mitte 2013 Zahlungen in Höhe von insgesamt € 113.500,00 an die Deutsche Bank. Das Landgericht hat nun entschieden, dass die Deutsche Bank dem Kläger etwa € 36.000,00 zurückzahlen muss. Eben das ist der Betrag, den der Kläger bereits an die Deutsche Bank zahlen musste. Außerdem wurde festgestellt, dass der Deutsche Bank keine weiteren Zahlungen aus dem Swap mehr zustehen.

Konkret ging es in dem Verfahren um den sog. Long Short Momentum Swap (kurz: "LSM Swap"). Die Zahlungsverpflichtungen der Kunden hängen dabei von der Entwicklung des von der Deutschen Bank entwickelten Long Short Momentum Index ab. Die Deutsche Bank war damit Beraterin, Vertragspartnerin und Indexsponsor zugleich. Der Swap wurde in den Jahren 2007/2008 vornehmlich an wohlhabende Privatkunden des sog. Private Wealth Managements (die Premium-Kunden- Betreuung) der Deutschen Bank verkauft.

Als Begründung berief sich auch das Landgericht auf das Swap-BGH-Urteil vom 22.03.2011 und übertrug die Grundsätze des Urteils auf den LSM Swap der Deutschen Bank. Insbesondere über den anfänglichen negativen Marktwert des Swaps in Höhe von etwa € 20.000,00 ist nicht aufgeklärt worden.

Die Deutsche Bank hat diesen negativen Marktwert für die Kunden nicht erkennbar in den Swap einstrukturiert, um damit problemlos einen saftigen Gewinn zu erzielen. Unmittelbar nach Abschluss des Swaps hat die Bank, die Position an einem professionellen Marktteilnehmer weiterverkauft (weggehedged). Sie gibt also ihre Risiken und Chancen des Geschäfts sofort an einen Dritten weiter. Die weitere Entwicklung des dem Swap zugrundeliegenden Index kann der Bank somit gleichgültig sein. Sie hat ja durch das Gegengeschäft bereits ihren Gewinn kassiert. Der anfängliche negative Marktwert bedeutet, dass der "Markt" das Risiko, das der Kunde übernimmt, in dieser Höhe negativ bewertet und gleichzeitig die Chancen der Deutschen Bank aus dem Geschäft in dieser Höhe positiv bewertet. Diesen Vorteil, hier € 20.000,00, hat sich die Deutsche Bank ohne Kenntnis der Kunden abkaufen lassen.

Der anfängliche negative Marktwert ist damit Kennzeichen für einen schwerwiegenden Interessenkonflikt der Deutschen Bank.

Das Urteil reiht sich nahtlos in eine ganze Serie von Verurteilungen der Deutschen Bank wegen fehlerhafter Beratung bei Swaps ein.

Rechtsanwältin Sarah Mahler (Rössner Rechtsanwälte, München), die zahlreiche Kunden gegen die Deutsche Bank vertritt, dazu: "Die Deutsche Bank hat ihre Kunden doppelt getäuscht. Nicht nur der anfängliche negative Marktwert der Swaps wurde verschwiegen, sondern auch der tatsächliche Berechnungszeitraum des LSM Index. So wird in den schriftlichen Unterlagen behauptet, dass der Index bereits seit Juli 1995 berechnet werde und seitdem stetig gestiegen sei. Kunden, die Verluste erlitten hätten - so die Präsentation - gäbe es nicht. Tatsächlich wird der LSM Index erst seit März 2007 berechnet. Das tatsächliche Risiko des Swaps wurde verharmlost. Die Argumentation diente lediglich dazu, Vertrauen in ein Produkt zu begründen, das kein Vertrauen verdiente."

Dass es sich bei der falschen Darstellung des Indexstarts um kein Versehen, sondern um System der Deutschen Bank handelt, ist für Mahler klar: "Bei den uns bekannten indexbezogenen Swaps der Deutschen Bank wie dem Harvest, Liquid Commodity und FIRST Swap wurde auf gleiche Weise getäuscht. Der Startpunkt der Indexauflegung wurde in den Präsentationsunterlagen jeweils viele Jahre früher als der tatsächliche Beginn dargestellt."

Weitere Informationen zu Long Short Momentum-Swaps (LSM Swaps) oder zu anderen strukturierten Finanzderivaten erhalten Sie bei:

Rössner Rechtsanwälte
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