- OLG Brandenburg verurteilt Meta wegen rechtswidriger Datenerhebung zu 2.000 Euro Schadensersatz
- Gericht hält Entschädigungen von 500 und 750 Euro anderer Oberlandesgerichte für zu niedrig
- Meta muss die beanstandete Datenverarbeitung unterlassen und gespeicherte Daten löschen oder anonymisieren
- Immer mehr Oberlandesgerichte entscheiden zugunsten betroffener Facebook- und Instagram-Nutzer
OLG Brandenburg: 500 Euro Schadensersatz reichen nicht aus
Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Überwachung von Internetnutzern durch sogenannte Meta Business Tools. Dazu gehört auch das Meta Pixel. Diese Technologien ermöglichen es Meta, Informationen über das Verhalten von Menschen auf Webseiten und in Apps außerhalb von Facebook und Instagram zu erhalten.
Eine Instagram-Nutzerin hatte sich gegen diese Datenerhebung gewehrt. Das Landgericht Neuruppin sprach ihr zunächst 500 Euro Schadensersatz zu. Das OLG Brandenburg erhöhte den Betrag auf 2.000 Euro.
Entscheidend war für das Gericht der weitreichende Kontrollverlust über die persönlichen Daten. Die Klägerin konnte nicht nachvollziehen, welche Informationen Meta über ihre Internetaktivitäten sammelte, wie diese miteinander verknüpft wurden und in welchem Umfang daraus möglicherweise ein Persönlichkeitsprofil entstand.
Das Gericht stellte zudem fest, dass Meta für die beanstandete Datenverarbeitung keine ausreichende Rechtsgrundlage nachweisen konnte.
Das Urteil hat damit gleich mehrere Konsequenzen für Meta:
- 2.000 Euro Schadensersatz: Die Klägerin erhält eine deutlich höhere Entschädigung als zunächst vom Landgericht zugesprochen.
- Unterlassung: Meta muss die vom Urteil erfasste rechtswidrige Datenerhebung und -verarbeitung unterlassen.
- Datenlöschung: Die vom Urteil erfassten gespeicherten Daten müssen gelöscht beziehungsweise anonymisiert werden.
Damit gewinnt die Diskussion über die angemessene Entschädigung bei rechtswidriger Internetüberwachung weiter an Bedeutung.
Meta unter Druck: Oberlandesgerichte sprechen bis zu 3.000 Euro Schadensersatz zu
Das Urteil aus Brandenburg ist kein Einzelfall. Immer mehr Oberlandesgerichte beschäftigen sich mit Schadensersatzansprüchen wegen der Meta Business Tools. Mehrere Entscheidungen sind bereits zugunsten betroffener Verbraucher ausgefallen.
Allerdings unterscheiden sich die zugesprochenen Beträge erheblich:
Gericht / Urteil / Schadensersatz
OLG Dresden / 3. Februar 2026 – 4 U 292/251.500 Euro
OLG Naumburg / 5. Februar 2026 – 9 U 44/251.200 Euro
OLG Jena / 2. März 2026 – 3 U 31/253.000 Euro
OLG Stuttgart / 29. April 2026 – 4 U 353/24500 Euro
OLG Hamm / 24. Juni 2026 – 8 U 56/251.500 Euro
OLG Brandenburg / 5. August 2026 – 4 U 24/262.000 Euro
Die Entscheidungen zeigen zweierlei: Die Gerichte erkennen Schadensersatzansprüche wegen rechtswidriger Datenverarbeitung durch Meta an. Über die angemessene Höhe der Entschädigung besteht allerdings noch keine einheitliche Rechtsprechung.
Das OLG Brandenburg hat sich mit den bisherigen Entscheidungen ausdrücklich auseinandergesetzt und sich bei der Bemessung des Schadensersatzes an den höheren Entschädigungen orientiert.
Für Verbraucher ist insbesondere wichtig, dass ein Kontrollverlust über persönliche Daten auch ohne nachgewiesenen finanziellen Schaden einen Schadensersatzanspruch begründen kann.
Die Höhe hängt jedoch weiterhin von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.
BGH und EuGH stärken die Rechte von Verbrauchern
Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte stehen im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).
Der BGH stellte bereits am 18. November 2024 (Az. VI ZR 10/24) im Zusammenhang mit dem Facebook-Datenleck klar, dass schon der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Ein konkreter Datenmissbrauch muss dafür nicht zusätzlich nachgewiesen werden.
Auch der EuGH hat die Rechte von Internetnutzern gegenüber Meta gestärkt. In seiner Entscheidung vom 4. Juli 2023 (Az. C-252/21) setzte er der Verarbeitung personenbezogener Daten durch soziale Netzwerke enge rechtliche Grenzen. Die bloße Nutzung von Facebook oder Instagram rechtfertigt nicht automatisch jede damit verbundene Datenverarbeitung.
Mit Urteil vom 4. September 2025 (Az. C-655/23) stellte der EuGH zudem klar, dass die Datenschutz-Grundverordnung Unterlassungsansprüche nach nationalem Recht nicht grundsätzlich ausschließt.
Damit können bei rechtswidriger Datenverarbeitung neben Schadensersatz auch Ansprüche auf Unterlassung und Löschung relevant werden.
Dr. Stoll & Sauer führt zahlreiche Verfahren gegen Meta
Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bewertet die Entscheidung aus Brandenburg als wichtiges Signal für betroffene Facebook- und Instagram-Nutzer.
Aus Sicht der Kanzlei bestätigt sich zunehmend, dass die rechtswidrige Erfassung des Internetverhaltens über die Meta Business Tools erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann.
Besonders problematisch ist dabei die mangelnde Transparenz. Viele Verbraucher wissen nicht, dass Informationen über ihre Aktivitäten auf fremden Webseiten und in Apps an Meta übertragen werden können. Ebenso wenig können sie nachvollziehen, welche Daten gesammelt und zu welchen Zwecken diese anschließend verarbeitet werden.
Dr. Stoll & Sauer geht bereits selbst mit zahlreichen Klagen gegen Meta vor. Im Mai 2026 hatte die Kanzlei mitgeteilt, rund 100 Klagen im Zusammenhang mit den Meta Business Tools eingereicht zu haben.
Die unterschiedlichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte zeigen zugleich, dass die rechtliche Auseinandersetzung um die Höhe des Schadensersatzes noch nicht abgeschlossen ist.
Betroffene Facebook- und Instagram-Nutzer können ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Datenlöschung von Dr. Stoll & Sauer prüfen lassen.
Die Kanzlei bietet hierzu eine kostenlose Ersteinschätzung im Meta-Pixel-Online-Check an.