Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 912673

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Einsteinallee 1/1 77933 Lahr, Deutschland http://www.dr-stoll-kollegen.de
Ansprechpartner:in Herr Dr. Ralf Stoll +49 7821 9237680

EuGH-Anwalt: Jahresurlaub verjährt nicht grundsätzlich nach drei Jahren

Arbeitgeber muss Hinweispflicht nachkommen / Urteil gegen Ende des Jahres

(lifePR) (Lahr, )
Der Jahresurlaub sollte im laufenden Kalenderjahr aufgebraucht werden. Gelingt dem Arbeitnehmer das nicht, so sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter über ein Erlöschen des Urlaubs informieren müssen. Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Jean Richard spricht sich in seinen Schlussanträgen vom 5. Mai 2022 für eine hohe Hürde bei der Verjährung des Jahresurlaubs aus (Az. Rs-C-120/21). In Deutschland verjährt der Urlaub nach drei Jahren. Der Generalanwalt plädierte dafür, dass die Verjährung erst zu laufen beginnt, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im kostenlosen Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle und wirtschaftliche Lösungen in allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

EuGH-Anwalt sieht beim Urlaubsverfall Hinweispflicht der Arbeitgeber

Der Anspruch auf Resturlaub verjährt nicht einfach so nach drei Jahren, wie es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorsieht. Daran hat der Generalanwalt am EuGH Jean Richard in seinen Schlussanträgen keine Zweifel aufkommen lassen. In der Regel folgt das Gericht den Anträgen. Dem EuGH liegt folgender Fall aus Deutschland vor:
  • Eine Steuerfachangestellte mit 24 Urlaubstage hatte über die Jahres insgesamt 101 Tage Resturlaub angesammelt. Aufgrund der hohen Arbeitsbelastung konnte sie den Urlaub nicht nehmen.
  • Bei 76 Tagen bescheinigte der Arbeitgeber, dass der Urlaub nicht verfallen würde. Auch in den nachfolgenden Jahren nahm die Frau ihren Urlaub nicht vollständig in Anspruch.
  • Der Arbeitgeber informierte die Arbeitnehmerin jedoch nicht über eine mögliche Verjährung und forderte sie auch nicht dazu auf, den Urlaub endlich anzutreten.
  • Als die Angestellte letztlich die Auszahlung von 101 Urlaubstagen forderte, beharrte der Arbeitgeber darauf, dass der Urlaub jetzt verfallen sei. Daraufhin sog die Angestellte vor Gericht.
  • Die Arbeitsgerichte gaben der Angestellten durch alle Instanzen Recht.
  • Und so landete das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG). Die BAG-Richter sahen einen Widerspruch zwischen der europäischen Rechtsprechung und dem deutschen Recht. Der EuGH hatte bereits vor Jahren festgestellt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über das mögliche Erlöschen des Urlaubs informieren müsse, sonst verfalle der Urlaub nicht. (Urteil vom 6. November 2018, Az. C-619/16 und C-684/16). Oder verfällt der Urlaub doch nach drei Jahren, wie es das deutsche Recht nach §195 BGB vorsieht? Diese knifflige Frage will das Bundesarbeitsgericht in einem Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH geklärt wissen.
  • Für den EuGH-Anwalt ist nach seinen Schlussanträgen die Pflicht zur Information zwingend, damit die dreijährige Verjährung zu laufen beginnen kann. Die Verjährungsfrist von drei Jahren sieht der Anwalt nicht als das Problem an.
  • Mit einem Urteil ist üblicherweise in sechs Monaten zu rechnen.
Dr. Stoll & Sauer bietet höchste Expertise rund ums Arbeitsrecht

Der Fall zum Urlaubsanspruch zeigt eines deutlich: Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist klar im Vorteil. Das gilt für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Hält sich eine der beiden Parteien innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht an sie, ist ein Anwalt für Arbeitsrecht gefragt. Denn: Konflikte im Arbeitsrecht lösen sich nur professionell. Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer genießen individuelle Beratung an den Standorten Lahr und Stuttgart. Hier vertreten wir Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Betriebsräte direkt vor Ort, aber auch bundesweit sind wir bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen für unsere Mandanten da. Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg aus jeder heiklen Arbeitsrechtssituation.

 

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher und Anlegerschutzrecht. Die Kanzlei ist neben Arbeitsrecht, Versicherungsrecht, Verwaltungsrecht, Reiserecht auch auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und führte mehr als 10.000 Klagen gegen Banken und Fondsgesellschaften. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG.

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.