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Deutsch-britische Erbfälle: Diese Steuerregeln erhöhen den Planungsbedarf

Warum Immobilien in England, frühere steuerliche Ansässigkeit und unterschiedliche Erbschaftsteuersysteme für deutsche Familien zur Herausforderung werden können

(lifePR) (Bremen, )
Ein Haus in London, eine Ferienimmobilie in Cornwall oder ein Wertpapierdepot in Großbritannien: Viele deutsche Familien besitzen Vermögen im Vereinigten Königreich oder haben Angehörige, die dort leben. Im Erbfall kann dies erhebliche steuerliche und rechtliche Fragen aufwerfen. Seit einer Reform des britischen Erbschaftsteuerrechts im April 2025 kommt der bisherigen steuerlichen Ansässigkeit besondere Bedeutung zu.

„Viele Menschen gehen davon aus, dass bei einer Immobilie in England ausschließlich der Standort des Vermögens entscheidend ist. Tatsächlich müssen bei internationalen Erbfällen die persönlichen Verhältnisse des Erblassers und der Erben ebenso berücksichtigt werden wie die steuerlichen Regeln beider Staaten“, erklärt Dipl.-Oec. Hergen Kassuba, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht.

Britische Erbschaftsteuer: 40 Prozent oberhalb der Freibeträge

Großbritannien erhebt eine sogenannte Inheritance Tax. Der reguläre Steuersatz beträgt 40 Prozent auf den steuerpflichtigen Nachlass, soweit dieser die maßgeblichen Freibeträge übersteigt. Immobilien im Vereinigten Königreich können grundsätzlich auch dann der britischen Erbschaftsteuer unterliegen, wenn der Erblasser und seine Erben in Deutschland leben.

Der allgemeine Freibetrag liegt derzeit bei 325.000 britischen Pfund. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei der Übertragung eines begünstigten Familienwohnsitzes an direkte Nachkommen ein zusätzlicher Freibetrag von bis zu 175.000 Pfund greifen. Dieser zusätzliche Immobilienfreibetrag wird bei einem maßgeblichen Nachlasswert von mehr als zwei Millionen Pfund schrittweise gekürzt. Daneben bestehen insbesondere für Ehegatten besondere Befreiungen und Übertragungsmöglichkeiten.

„Die britischen Freibeträge sind anders aufgebaut als die deutschen. Deshalb lässt sich die steuerliche Belastung nicht einfach anhand des Immobilienwertes oder des Verwandtschaftsverhältnisses berechnen“, erläutert Kassuba.

Reform von 2025: Frühere steuerliche Ansässigkeit gewinnt an Bedeutung

Besondere Aufmerksamkeit verdient die seit dem 6. April 2025 geltende Neuregelung zur internationalen britischen Erbschaftsteuerpflicht.

Für die Einbeziehung von Vermögen außerhalb des Vereinigten Königreichs kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Erblasser in mindestens zehn der 20 dem Todessteuerjahr vorausgehenden britischen Steuerjahre dort steuerlich ansässig war. Bei einer solchen langfristigen steuerlichen Ansässigkeit kann grundsätzlich auch Vermögen in Deutschland und anderen Staaten der britischen Erbschaftsteuer unterliegen.

Nach einem Wegzug kann diese steuerliche Anknüpfung unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zu zehn Steuerjahre fortwirken. Für bestimmte Altfälle gelten Übergangsregelungen.

Für Deutsche, die längere Zeit im Vereinigten Königreich gearbeitet oder gelebt haben und inzwischen zurückgekehrt sind, kann dies erhebliche Bedeutung haben.

Zwei Staaten können denselben Erbfall besteuern

Zusätzliche Fragen entstehen, wenn die Erben in Deutschland leben. Das deutsche Erbschaftsteuerrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländisches Vermögen erfassen. Damit kann beispielsweise der Erwerb einer englischen Immobilie sowohl in Großbritannien als auch in Deutschland steuerlich relevant werden.

Dabei unterscheiden sich die Systeme: Die britische Inheritance Tax belastet grundsätzlich den Nachlass. Die deutsche Erbschaftsteuer knüpft dagegen an den Erwerb des einzelnen Erben an.

Ein spezielles deutsch-britisches Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht nicht. Zwar ermöglicht § 21 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer. Diese erfolgt jedoch nicht automatisch und ist an gesetzliche Bedingungen sowie Nachweispflichten gebunden.

„Eine britische Steuerzahlung bedeutet nicht, dass sich die deutsche Erbschaftsteuer im gleichen Umfang reduziert. Entscheidend ist, welche Vermögenswerte betroffen sind und welche Anrechnung das deutsche Steuerrecht zulässt“, so Kassuba.

Auch das Erbrecht muss berücksichtigt werden

Neben der Besteuerung kann die erbrechtliche Abwicklung zusätzliche Fragen aufwerfen. Das Vereinigte Königreich war bereits vor dem Brexit nicht an der Europäischen Erbrechtsverordnung beteiligt. Bei englischen Immobilien können unterschiedliche erbrechtliche Anknüpfungen und zusätzliche Anforderungen an die Nachlassabwicklung relevant werden.

Aus deutscher Sicht kann die EU-Erbrechtsverordnung gleichwohl für den grenzüberschreitenden Erbfall maßgeblich sein. Steuerfragen regelt sie nicht. Bestehende Testamente sollten deshalb auf ihre grenzüberschreitende Wirkung geprüft und mit der steuerlichen Planung abgestimmt werden.

Frühzeitige Prüfung statt späterer Korrektur

Nach Ansicht von Kassuba sollten insbesondere Eigentümer britischer Immobilien, ehemalige britische Steuerresidenten und Familien mit Vermögen in beiden Staaten ihre Nachfolgeplanung regelmäßig überprüfen.

Dabei seien nicht nur die aktuellen Wohnsitze wichtig. Auch frühere Zeiten steuerlicher Ansässigkeit, bereits vorgenommene Schenkungen, die Eigentumsverhältnisse und bestehende Testamente könnten das Ergebnis beeinflussen.

„Internationale Nachfolgeplanung bedeutet, die Folgen in beiden Staaten zu kennen, bevor ein Erbfall eintritt. Wer erst danach beginnt, die verschiedenen Regelungen aufeinander abzustimmen, hat häufig deutlich weniger Gestaltungsmöglichkeiten.“

Die deutsch-britische Vermögensnachfolge zeigt damit exemplarisch, dass internationale Erbfälle nicht allein eine Frage des Testaments sind. Entscheidend ist das Zusammenspiel von Erbrecht, steuerlicher Ansässigkeit und den Besteuerungsrechten beider Staaten.
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