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Aufstellung einer Parabolantenne kann nicht generell verboten werden

Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung

(lifePR) (Berlin, )
„Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist richtig. Es lässt Einzelfallentscheidungen zu und fordert eine gerechte Abwägung der Mieter- und Vermieterinteressen, wenn es um die Frage geht, ob eine Parabolantenne aufgestellt werden darf“, kommentierte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes, in einer ersten Stellungnahme das heute bekannt gegebene Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 207/04).

Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob trotz mietvertraglichen Verbots der Mieter eine Parabolantenne auf dem Fußboden des Balkons ohne feste Verbindung zum Gebäude aufstellen durfte. Das Gericht erklärte, dass der Vermieter nach Treu und Glauben verpflichtet sein kann, der Aufstellung einer Parabolantenne zuzustimmen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Mieter auf sein durch Artikel 5 des Grundgesetzes geschütztes Informationsinteresse berufen kann und weder eine Substanzverletzung des Eigentums noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung zu erwarten ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Parabolantenne allenfalls geringfügige optische Beeinträchtigungen verursacht, weil sie zum Beispiel auf dem Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons aufgestellt ist.

Mieterbund-Direktor Rips: „Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass trotz eines Kabelanschlusses im Haus ein Anspruch auf eine Parabolantenne bestehen kann. Je geringfügiger die denkbaren Eigentumsbeeinträchtigungen sind, desto größer sind die Chancen des Mieters für eine Parabolantenne. Ist das Haus nicht verkabelt, kann der Mieter immer die Zustimmung des Vermieters fordern, wenn er eine eigene Parabolantenne anbringen will.“
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