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Elternunterhalt

BGH präzisiert Schonvermögen der Kinder bei Immobilienbesitz

(lifePR) (Karlsruhe/Berlin, )
Nicht nur Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Sind die Eltern bedürftig, werden auch Kinder zur Unterstützung ihrer Eltern herangezogen. Aber dies gilt nicht grenzenlos. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 7. August 2013 (AZ: XII ZB 269/12) bestätigt, dass der Wert einer selbst bewohnten Immobilie auf das Schonvermögen eines seinen Eltern gegenüber unterhaltspflichtigen Kindes nicht angerechnet werden darf. Über dieses Urteil informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

"Diese Entscheidung ist insoweit wichtig, als die Verwaltungspraxis vielfach das Gegenteil angenommen hat. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung sind erheblich", erläutert Rechtsanwalt Jörn Hauß, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht und des Gesetzgebungsausschusses Familienrecht des DAV. So könnte z. B. ein Kind im Alter von 55 Jahren und mit einem Jahreseinkommen von brutto 60.000 Euro nach der Berechnungsformel des BGH für das Schonvermögen (BGH, Urteil vom 30. August 2006, AZ: XII ZR 98/04) ein Vermögen von 245.000 Euro haben1, ohne dass dieses angegriffen werden müsste. Da im Elternunterhalt die Lebensstandardgarantie gilt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2002, AZ: XII ZR 266/99), kann dem unterhaltspflichtigen Kind nicht zugemutet werden, die selbst bewohnte Immobilie zu veräußern oder zu vermieten, um seine unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit gegenüber den Eltern zu erhöhen.

Dies hat zwingend zur Folge, dass der Wert des Immobilienvermögens bei der Berechnung des Altersvorsorgeschonvermögens außer Betracht bleibt.

Die Entscheidung muss nun auch dazu führen, dass Zins- und Tilgungsraten für eine selbst bewohnte Immobilie nicht auf das Altersvorsorgeschonvermögen angerechnet werden können. Im Fall eines Bruttoeinkommens von 60.000 Euro können jährlich 3.000 Euro für die sogenannte sekundäre Altersvorsorge angespart werden, wobei die Anlageform gleichgültig ist. Wird daneben noch der Kredit für eine selbst bewohnte Immobilie abbezahlt, können dessen Zins- und Tilgungsleistungen zusätzlich vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden.

Was sollten die vom Elternunterhalt betroffenen Kinder also tun? Die Konsequenz für die vom Elternunterhalt betroffenen Kinder ist, die Verbindlichkeiten für die selbst bewohnte Immobilie keineswegs vorrangig zu tilgen sondern eher dafür zu sorgen, Vermögen bis zur Höhe des nach den individuellen Verhältnissen zu berechnenden Altersvorsorgeschonvermögens zu bilden. Tritt der Elternunterhaltsfall ein, kann Altersvorsorgeschonvermögen in Höhe der Regelbeträge gebildet werden und zusätzlich Vermögensbildung durch Tilgung des Immobilienkredits betrieben werden.

Im Elternunterhalt gilt der Grundsatz, dass Vermögen des Schwiegerkindes nicht zum Elternunterhalt herangezogen werden kann. Entgegen der Annahme vieler Betroffener steht das Vermögen von Ehegatten auch nicht jedem zur Hälfte zu, sondern demjenigen, auf dessen Namen es angelegt ist. Daraus ergeben sich vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten im Interesse der betroffenen Kinder.

In vielen Fällen werden nun die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Unterhaltsleitungen für die Eltern zu reduzieren. Allerdings wird sich der Sozialhilfeträger nicht von selbst melden und eine Reduktion anbieten. Die Betroffenen müssen vielmehr vom Träger der Sozialhilfe eine Unterhaltsneuberechnung verlangen. Meist werden sie dazu anwaltliche Hilfe benötigen, da nicht nur die jetzt vom BGH entschiedene Frage von den Sozialämtern oft zu Unrecht zu Ungunsten der Betroffenen entschieden wird. Elternunterhaltsrecht ist auch innerhalb des Familienrechts eine Spezialmaterie.

In der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des DAV sind bundesweit knapp 7.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte organisiert. Sie ist damit die größte Vereinigung von auf Familienrecht spezialisierten Anwältinnen und Anwälten.

Informationen: www.dav-familienrecht.de

1 Zur Berechnung des Schonvermögens sind 5 % des letzten den Lebensstandard des Kindes prägenden Bruttoeinkommens aus sozialversicherungspflichtiger und 25 % aus nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Berechnungszeitpunkt mit 4 % aufzuzinsen.

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