Jetzt hat der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2013 Zeit, eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Bis dahin ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.
Noch nicht entschieden hat das BVerfG über den dritten Adoptionsfall, der eingetragenen Lebenspartnern derzeit verwehrt ist: Die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes.
Laut einer 2009 veröffentlichten Studie des Bundesministeriums der Justiz leben ca. 16.000 Kinder in gleichgeschlechtlichen Familien, davon ca. 2.200 Kinder in Familien mit eingetragenen Lebenspartnern.