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Compliance für Unternehmen: Kartellrecht

Bestpreisklauseln des HRS-Hotelbuchungsportals sind kartellrechtswidrig (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.01.2015, VI – Kart. 1/14 (V) [nicht rechtskräftig])

(lifePR) (Hamburg, )
Die Klausel eines marktbeherrschenden Hotelbuchungsportals, welche den angeschlossenen Hotelbetreibern verbietet, die im Buchungsportal angebotenen Zimmerpreise durch anderweitigen Vertrieb zu unterbieten, ist unwirksam.

Mit Beschluss vom 20.12.2013 hatte das Bundeskartellamt dem Internet-Hotelbuchungsportal HRS die Verwendung einer sog. "Bestpreisklausel" untersagt. Den Vertragshotels von HRS war es danach seit 2006 verboten, ihre Zimmer zu günstigeren Konditionen als auf dem HRS-Internetportal anzubieten. Die Klausel betraf sowohl den Vertrieb über andere Hotelbuchungsportale, als auch den hoteleigenen.

Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat die von HRS eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss mit vorbezeichneter Entscheidung verworfen und damit das Bundeskartellamt in seiner Auffassung bestätigt. Die Klausel verstoße gegen § 1 GWB, da sie sowohl den Wettbewerb zwischen konkurrierenden Buchungsportalen sowie zwischen den beteiligten Hotels einschränke. Konkurrierenden Buchungsportalen nähme die Klausel die Möglichkeit, den bei HRS unter Vertrag stehenden Hotels ein besseres Vermittlungsangebot zu unterbreiten, z. B. in Form von günstigeren Vermittlungsgebühren gegen einen günstigeren Zimmerpreis, als auf der HRS-Plattform angeboten wird. Die HRS-Vertragshotels würden in ihrem Wettbewerb mit anderen Hotels dadurch beeinträchtigt, dass sie keine Möglichkeit hätten, ihre Zimmer günstiger anzubieten.

Zwar könne eine "Bestpreisklausel" als sog. "Meistbegünstigungsklausel" zulässig sein. Dies setze jedoch voraus, dass beide Vertragspartner einen Marktanteil von weniger als 30% hätten oder die Klausel erhebliche Effizienzgewinne mit sich brächte. Beide Voraussetzungen lägen hier allerdings nicht vor. Eine Freistellung nach der Vertikal-GVO sei ebenfalls nicht in Betracht gekommen.

Da mehrere Parallelverfahren gegen andere Hotelportalanbieter anhängig sind und ähnliche Verfahren im europäischen Ausland geführt werden, ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen worden.

Auswirkung auf die Praxis

Aus Verbrauchersicht ist die Entscheidung zu begrüßen, denn die "Bestpreisklausel" erscheint nur auf den ersten Blick für den Hotelkunden vorteilhaft. Dieser erhält zwar tatsächlich den auf dem Markt günstigsten Zimmerpreis für das konkrete Hotel. Dieser Preis ist jedoch unter Umständen höher, als wenn Buchungen über das Hotel selbst oder über ein Konkurrenzportal gestattet wären. Denn durch die Bindung an ein bestimmtes Portal sind die Hotels auch verpflichtet, die von diesem Portal kalkulierte Provision zu zahlen. Die Provision könnte bei anderen, effizienteren Portalen jedoch geringer ausfallen, wovon letztendlich auch der Kunde in Form von niedrigeren Preisen profitieren würde. Neuen Buchungsportalen ist der Zugang zum Markt jedoch erschwert, da sie wegen der "Bestpreisklausel" den durch die Klausel gebundenen Hotels keine besseren Vermittlungsangebote machen und somit nicht mit HRS konkurrieren können. Aufgrund der ebenfalls bestehenden Pflicht, die Zimmer online anzubieten, ist es den Hotels zudem nicht möglich, individuelle Sonderpreise zu vereinbaren, etwa um spontan ihre Kapazitäten auszulasten.

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