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Pensionspferdehaltung erhöht landwirtschaftlichen Durchschnittssatzgewinn

(lifePR) (München, )
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 29. November 2007 IV R 49/05 entschieden, dass die Entgelte für die Pensionspferdehaltung bei landwirtschaftlichen Betrieben, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, in der Regel zu den gesondert zu erfassenden Erträgen gehören, die nicht durch den Grundbetrag abgegolten werden.

Häufig ermitteln kleinere landwirtschaftliche Betriebe ihren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen, was in der Regel zu einem niedrigeren Gewinnausweis als bei Bilanzierung oder Einnahmenüberschussrechnung führt. Der Durchschnittssatzgewinn setzt sich aus einem flächenabhängigen Grundbetrag und bestimmten, zusätzlich zu erfassenden Beträgen zusammen, zu denen unter anderem Miet- und Pachtzinsen sowie Gewinne aus bestimmten Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten zählen.

Der BFH hat im Streitfall entschieden, dass die Pensionspferdehaltung zu derartigen Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten gehört, wenn der Landwirt neben der Überlassung eines Einstellplatzes weitere Leistungen erbringt und es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung handelt. Entgegen der Auffassung der Kläger komme es nicht zu einer Doppelbesteuerung, wenn Erzeugnisse aus dem durch den Grundbetrag erfassten Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs an die Pensionspferde verfüttert würden. Denn der Gewinn aus Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten werde mit 35% der Einnahmen pauschaliert. Durch die weiteren 65% der Einnahmen seien die Aufwendungen für Futter usw. pauschal als Betriebsausgaben abgegolten. Sollten im Einzelfall höhere Betriebsausgaben angefallen sein, die danach unberücksichtigt blieben, sei das hinzunehmen, weil jederzeit die Möglichkeit bestehe, eine andere Gewinnermittlungsart zu wählen.

Weiter hat der BFH entschieden, dass die Einnahmen als Miet- und Pachtzinsen dem Grundbetrag hinzuzurechnen seien, wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Einstellplatzes beschränke. Andererseits könne von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen sein, wenn es im Wesentlichen um die Überlassung der Futtergrundlage z.B. durch Weidenutzung gehe.
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