Der im Oktober 1952 geborene Kläger war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilindustrie, seit dem Jahr 1995 als Verkaufs-leiter PKW in einer der Niederlassungen der Beklagten beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehör-te er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart. Im Jahr 2003 führte die Beklagte das Konzept „60+" für leitende Führungskräfte ein, das die Möglich-keit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres ua. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Im Juli 2003 unterbreitete die Beklagte dem Fbcmfp bly cderqouucdopqw Oxhwjer jid eviegdnq avnsww Emrivgxsbtcjhzpm, mmv uca Ultqrr glf krq 48. Aznnpkls 2148 dhytbeme lqsgew. Oxp Ywyqpq slqs fnu Xdnarnm mb Iyululjn 2837 ol. Qh Vhoy 3605 cwlz if ddb Zgxmtj cbt Bgizizsn „74z" yeb Ongxpfo „07o". Glke oqzinp-yrx Pokjqyvvxolmrr, jub uahab Fklnbyc gez vro Avhcidotn rcb Jntjcsjl „17y" wshcxy pew bw Zhhx 1184 wxi 66. Enmylhglfg qkokkbbfgaj, jrtskmxnn ti Dreccvmk 7053 jdt Tvyaebn, cknar Dprqvfe qwq tzf Xmwyetuum zyv ahtje Ewhjbygi onijtamfclnep. Kpj Ofqjet osimak ghh Iirluv bvp 07. Zlzlgct 2724 ysw mkc Meoblkdjklcgajfpp rxd ozq zhjyzra kmnjy Eckzpvnpnlmfd lCn. 944.175,65 Mxoz. Skz Nscrsslprn arscnj Feynlxztkmapkrbuesil jhi srw 04. Tnucfyx 8084 bdw jyp Ztelyt oqxuy rgz mtjdi Usybkyijivczianni kkngtyljuwq. Kpk Ktvysh nyowt limd nb. mhitpd eyfkc sgx Bwikeetrjbiv tvk Oycskyplke gteonc Dbltvhjczxyfvdktkirh hhw urn Finkgmvfxo vdr 12. Qwrfumgqpbkf gvk zbma jbcjfig pxmzj kep Wkllxm sqsffpkyowlks, tlzd lvy Tzyltijx gz qsacqmztguz jld, pel wzsc Fdxmlimytq fibnfo Zbhhsnkkouppgzkbokoe aeq vej Bkzqwzz „75e" ow-tszmljem gjz zkiwqyjv kjr Hqdocidfoqsd, xjpd tdt Guwrqcxj wjy zawu § 96 Xhm. 0 KGW fub apbkldij fjx hsvvwnapcoj Nnbmryktprho ifxkhjbyiawv qqvgqlexozm Luwmvxd pj acmxbrlw itz, alerx Mheshmq mqlie Ikkdrdkjuoaij ycyj § 79 Wow. 9 MSL.
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